Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Muss sich aus einem Belegprüfungsbericht, der für diverse Mieter erstellt worden ist, ergeben, für genau welchen Mieter die Rügen erhoben werden?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 306/15, Urteil vom 30.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung auf den Seiten 2 bis 3 wie folgt aus:  “Im übrigen sind die Kläger mit ihren Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB ausgeschlossen, da diese nicht spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt wurden. Denn weder das Schreiben vom 20.11.2013 noch der in Bezug genommene Prüfbericht vom 15.08.2013 des Spandauer Mietervereins lassen erkennen, für genau welchen Mieter die Rügen erhoben wurden. Im Schreiben vom 20.11.2013 wird lediglich auf den “Prüfbericht 2012 der WE 31112” Bezug genommen. Der Prüfbericht selbst nennt als Objekt verschiedene Straßennamen und als Mieter “Diverse Mieter”. Es bleibt gänzlich unklar, welcher Mieter sich mit welchen Einwendungen verteidigt.”