Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Erfordert eine gepflegte Müllstandsfläche laut Berliner Mietspiegels 2013, dass jedenfalls die Flächen, die notwendigerweise berührt werden müssen, d.h. der Mülldeckel von Oben und von Unten in dem Bereich, in dem er als Greiffläche dient, regelmäßig feucht gereinigt werden und eine Grundreinigung der gesamten Müllstandsgefäße wenigstens einmal jährlich nach der Entleerung erfolgt?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 45/15, Urteil vom 18.11.2015) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Obwohl es hierauf für die zu treffende Entscheidung nicht mehr ankommt sei ausgeführt, dass selbst wenn eine bevorzugte Citylage gegeben wäre, jedenfalls das Negativmerkmal ” ungepflegte offene Müllstandsfläche” entgegenstünde. Das die Müllstandsfläche offen und ungestaltet ist, ist unstreitig. Dass sie als ungepflegt anzusehen ist, folgt unabhängig davon, wie oft Mülltüten neben den Tonnen stehen und wie oft die Müllstandsfläche als Sperrmülllagerplatz genutzt wird, bereits aus der Angabe, des allein für die Pflege der Müllstandsfläche zuständigen Zeugen S##, dass er die Mülltonnen selbst nicht reinige. Zu einer gepflegten Müllstandsfläche gehört aber, dass jedenfalls die Flächen, welche notwendig berührt werden müssen, d.h. der Mülldeckel von Oben und von Unten wo er als Greiffläche dient, regelmäßig feucht gereinigt werden und eine Grundreinigung der gesamten Müllstandsgefäße wenigstens einmal jährlich nach der Entleerung.”