Aus der Rubrik “Wissenswertes”:  

Ist ein Linoleumboden, der gut verlegt worden ist, d. h. nicht nur einfach ausgelegt, sondern zusätzlich Verlegeplatten und eine 19 mm starke Trittschalldämmung darunter auf den Boden aufgebracht, die Nähte verschweißt und der Belag vollflächig verklebt worden, als hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2013 einzustufen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 259/15, Urteil vom 01.04.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Sofern sich die Beklagten gegen die Bewertung der Merkmalgruppe 2 (Küche) als positiv wegen des wohnwerterhöhenden Merkmals des “hochwertigen Linoleumbodens” im Berliner Mietspiegel 2015 wenden, bleiben die Einwände ohne Erfolg.

Unstreitig befindet sich der Linoleumboden in der Küche in einem guten Zustand. Auch die Auffassung der Beklagten, es handele sich deshalb nicht um einen hochwertigen Linoleumboden, weil dieser bei e-bay zu einem geringeren Preis angeboten werde, greift nicht durch. Zwar ist es zutreffend, dass sich die Eigenschaft eines Linoleumbelages als “hochwertig” im Sinne der Orientierungshilfe auch aus dessen Preis ergeben kann, da die durch das Amtsgericht angeführten Eigenschaften des Linoleumbodens (Naturprodukt etc.) nahezu jedem Linoleumboden innewohnen und sich aus diesem Grund nicht bereits die Hochwertigkeit ergeben kann; jedoch kann sich die “Hochwertigkeit” auch aus der Art und Weise der Verlegung ergeben. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Orientierungshilfe neben dem “hochwertigen Linoleum” auch Fliesen ohne zusätzliche Anforderungen nennt. Daraus wird deutlich, dass es nicht ausschließlich auf den Preis ankommen kann, da viele Fliesen zu einem deutlich geringeren Preis zu ersetzen sind als Linoleum. Vielmehr sind die Eigenschaften eines Fliesenbodens, wie dessen Langlebigkeit und Resistenz vor Nässe letztlich ausschlaggebend.

Nach vorstehenden Grundsätzen handelt es sich im vorliegenden Fall bei dem in der streitgegenständlichen Wohnung verlegten Linoleumboden aufgrund der Art und Weise der Verlegung um einen hochwertigen Fußbodenbelag.

Ausweislich der durch die Klägerin eingereichten Rechnung des Handwerkers, der die Verlegearbeiten durchgeführt hat, hat die Klägerin das Linoleum nicht einfach ausgelegt, sondern zusätzlich Verlegeplatten und eine 19 mm starke Trittschalldämmung darunter auf den Boden aufgebracht. Ferner sind die Nähte verschweißt worden und der Belag vollflächig verklebt worden.

Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall von einem hochwertigen Linoleum i.S.d. Orientierungshilfe auszugehen sein. Zum einen bieten verschweißte Nähte einen besseren Feuchtigkeitsschutz und ermöglichen es dem Mieter, gerade in der Küche, den Fußboden problemlos nass zu säubern; zum anderen ist durch das vollflächige Verkleben des Bodens auch ein Verrutschen oder die Bildung von Falten ausgeschlossen, was insgesamt auch nach Jahren noch einen Eindruck der Hochwertigkeit vermittelt.”