Archiv für den Monat: Juni 2016

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Politischer Salon am #Bezirkstag „Faire Mieten“

Juni 14 @ 19:0021:00

MIETPREISBREMSE BREMST NICHT – EINLADUNG ZUM POLITISCHEN SALON

 Katrin Schmidberger MdA, mietenpolitische Sprecherin der Abgeordnetenhausfraktion, lädt in Kooperation mit Lisa Paus MdB, stellv. Mitglied im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Bundestag für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ein zur Veranstaltung:

„Mietpreisbremse bremst nicht!“

Seit rund einem Jahr gilt die Mietpreisbremse in Berlin. Allein sie wirkt nicht. Das geht aus einer Studie zur Wirkung auf den Berliner Wohnungsmarkt hervor, die im Auftrag des Berliner Mietervereins vom Forschungsinstitut RegioKontext erstellt wurde und vorgestellt wird. Die von Anfang an bekannten Konstruktionsfehler und zahlreichen Ausnahmen der Mietpreisbremse rächen sich jetzt. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Genauso wird es Zeit, das Mietrecht wieder mieterfreundlicher zu machen und zu stärken. Wie das gehen kann und welche Änderungen nötig sind, darüber soll im Anschluss diskutiert werden.

Ablauf:

  1. Begrüßung
  2. Vorstellung der Studie zur Berliner Mietpreisbremse – Reiner Wild, Berliner Mieterverein e. V., und Arnt von Bodelschwingh, RegioKontext
  3. „Was sich ändern muss“ – Diskussion und Aussprache mit Lisa Paus MdB, Katrin Schmidberger MdA und allen Interessierten

Wann?

Dienstag, 14. Juni 2016, 19.00 bis 21.00 Uhr

Wo?

Abgeordnetenhaus von Berlin, Raum 311, Niederkirchnerstraße 5, 10117 Berlin

Bitte beachten Sie, dass das Abgeordnetenhaus Sicherheitskontrollen unterliegt und bringen Sie Ihren Personal- oder anderen Ausweis mit. Die Raumnummer wird auch im Foyer auf der Infotafel angezeigt.

http://lisa-paus.de/termine/politischer-salon-am-bezirkstag-faire-mieten/

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Gilt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB auch für die in der Betriebskostenabrechnung eingestellten Vorauszahlungen, und zwar auch dann, wenn hierbei nicht sämtliche Vorauszahlungen mit berücksichtigt worden sind?

Die Antwort des Landgerichts München I (LG München I – 31 S 1387/16, Urteil vom 27.05.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das LG München I in seiner vorgenannten Entscheidung unter B) wie folgt aus:  “Der Einwand des Beklagten gegen die verfahrensgegenständliche Betriebskostenabrechnung vom 27.08.2013 (Anlage K 1) ist wegen Versäumung der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hieraus steht dem Kläger in Verbindung mit dem Mietvertrag gegenüber dem Beklagten ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 871,95 Euro zu.

So hat der Mieter nach § 556 Abs. 3 S. 5 BGB Einwendungen gegen die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB). Der Saldo der Abrechnung ist für den Mieter verbindlich (z.B. Prütting / Wegen / Weinreich: BGB Kommentar, 9. Auflage 2014 § 556 Rn. 50).

Dieser sehr weitgehende Einwendungsausschluss umfasst nicht nur die einzelnen Betriebskostenposten, sondern auch die in der Abrechnung eingestellten Vorauszahlungen des Mieters (vgl. LG Krefeld, Beschluss vom 10. November 2010 – 2 S 34/10; Lützenkirchen, NJW 2015, 3078, 3081). So geht es bei § 556 Abs. 3 BGB ja gerade um die Abrechnung der “Vorauszahlungen für Betriebskosten”.

Dabei soll die Abrechnungsfrist und die durch § 556 Abs. 3 BGB angeordneten Ausschlüsse von Nachforderungen nach Fristablauf der Abrechnungssicherheit dienen sowie Streit darüber vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2004 – VIII ZR 115/04).

Die Bestimmung stellt im Interesse der Ausgewogenheit dem Nachforderungsausschluss für den Vermieter (Abs. 3 S. 3) einen Einwendungsausschluss für den Mieter gegenüber. Damit soll erreicht werden, dass in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche besteht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06). Es kommt dabei nicht darauf an, worauf der Fehler der Abrechnung beruht (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 133/10), so dass etwa vom Einwendungsausschluss auch die Abrechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist mit umfasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 – VIII ZR 279/06; Beschluss vom 31. Januar 2012 – VIII ZR 335/10).

Insbesondere kann der Vermieter, wenn er durch eine Unachtsamkeit in die Abrechnung die Soll-Vorauszahlungen eingestellt hat, obwohl der Mieter diese nicht bzw. nicht in vollem Umfange gezahlt hat und dies zu einem in der Abrechnung ausgewiesenen Guthaben geführt hat, eine Korrektur zum Nachteil des Mieters nach Ablauf der Frist des § 556 Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich nicht mehr vornehmen (BGH, Urteil vom 30. März 2011 – VIII ZR 133/10; vom 12. Dezember 2007 – VIII ZR 190/06). Letztlich ist es nur folgerichtig und entspricht dem Sinn und Zweck des § 556 Abs. 3 S. 2-6 BGB, eine Korrekturmöglichkeit auch in dem hier vorliegenden umgekehrten Fall zu verneinen, in welchem der Mieter die Frist versäumt hat und der Vermieter die geleisteten Vorauszahlungen nicht oder nicht in vollem Umfange bei der Abrechnung mit berücksichtigt hat. Dies hat nunmehr auch der BGH vor kurzem – soweit ersichtlich erstmals – ausdrücklich festgestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – VIII ZR 209/15). Zuvor hat er sich lediglich dahingehend geäußert, dass in der Abrechnung zu hoch oder zu niedrig – also auch mit Null – angesetzte Vorauszahlungen lediglich einen inhaltlichen Fehler darstellen, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung (aus formellen Gründen) führt (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 – VIII ZR 286/10; Senatsbeschluss vom 23. September 2009 – VIII ZA 2/08; Urteil vom 18. Mai 2011 – VIII ZR 240/10).

Der “durchschnittlich gebildete, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulte Mieter”, auf den abzustellen ist (vgl. BGH Senatsurteil vom 19. November 2008 – VIII ZR 295/07), kann beim Abgleich der in die Abrechnung eingestellten mit den geleisteten Vorauszahlungen – anhand seiner Unterlagen – auch unschwer erkennen, ob die Vorauszahlungen zutreffend berücksichtigt sind (BGH, Beschluss vom 23. September 2009 – VIII ZA 2/08). Die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung als Voraussetzung für die formelle Wirksamkeit wird durch solche Fehler somit richtigerweise nicht in Frage gestellt (Ehlert, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth 38. Edition Stand: 01.05.2014 § 556 Rn. 54g mwN.).

In der Rechtsprechung wurde gleichwohl verschiedentlich entschieden, der Vermieter sei bei der Abrechnung nach Sollvorauszahlungen anstatt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen nicht mit der Geltendmachung der Nachforderung nach § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen. Begründet wird dies u.a. damit, dass der Fehler des Vermieters für den nicht schutzwürdigen Mieter jederzeit erkennbar sei. Durch Urteil vom 30. März 2011 (VIII ZR 133/10) hat auch der BGH die Berufung auf die Ausschlusswirkung des §556 Abs. 3 Satz 3 BGB seitens des Mieters u.a. unter dieser Voraussetzung – “auf den ersten Blick erkennbar” – als treuwidrig im Sinne des § 242 BGB angesehen.

Dieses Kriterium der leichten Erkennbarkeit sah der BGH dort als erfüllt an, weil zwischen geschuldeten und geleisteten Zahlungen eine erhebliche Diskrepanz bestand und die Mietvertragsparteien unmittelbar vor der Abrechnung einen Rechtsstreit über die zulässige Höhe der Vorauszahlungen geführt hatten sowie außerdem kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist – innerhalb eines Monats nach Ablauf der Abrechnungsperiode – das Versehen seitens des Vermieters korrigiert wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob diese Überlegungen auch auf den hier vorliegenden umgekehrten Fall übertragen werden können.

Der BGH hat jedoch betont, dass es sich hierbei um eine Ausnahme handelt. In der Kommentarliteratur wird angeführt, dass diese auf besondere Einzelfälle beschränkt bleiben muss und es sich um eine Einzelfallentscheidung handeln dürfte (Schneider in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 1. Aufl. 2013, § 556 Vereinbarungen über Betriebskosten, Rn. 455). In einer Anmerkung zu diesem Urteil hat Dietrich Beyer, Richter am BGH a.D. u.a. ausgeführt: “Die Entscheidung betrifft einen ganz besonders gelagerten Sachverhalt, der ausnahmsweise die Anwendung der juristischen “Notbremse” des § 242 BGB rechtfertigt. Sie darf deshalb nicht verallgemeinert und nicht dahin missverstanden werden, dass es der BGH mit der Ausschussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB jetzt nicht mehr so genau nimmt (…).In aller Regel verbleibt es auch nach diesem Urteil bei dem strikten Ausschluss der Korrektur einer Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist” (vhw.de unter:http://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentierungen2009_2012_Beyer/27._Kommentierung_VIII_ZR_133-10.pdf).

Außerdem führe die zusätzliche Heranziehung von “Treu und Glauben” zu unnötiger Rechtsunsicherheit. Es erscheine fragwürdig, den Rückgriff auf Treu und Glauben an der Höhe des versehentlich nicht berechneten Betrags und der Erkennbarkeit festzumachen. Dies würde in einer Vielzahl von Fällen zu einer Aufweichung der Ausschlussfrist führen und dem vom BGH betonten Ausnahmecharakter nicht gerecht werden (Wall, jurisPR-MietR 15/2011 Anm. 2).

Dem ist auch für die vorliegende Fallkonstellation zuzustimmen. Schließlich ist die Einwendungsfrist von 12 Monaten zur Prüfung der Abrechnung ausreichend lang und der Gesetzgeber hat nur eine Ausnahme ausdrücklich zugelassen, nämlich dass der Mieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat (vgl. § 556 Abs. 3 S. 6 BGB).

So hat auch der BGH bei versehentlich zu hoch angesetzten Vorauszahlungen einen Verstoß gegen § 242BGB wiederum ausdrücklich ausgeschlossen, mangels “Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger hier nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein könnte, die Beklagte an ihrer Nebenkostenabrechnung festzuhalten” (BGH, Beschluss vom 03. Mai 2011 – VIII ZR 139/10). In seiner aktuellen Entscheidung vom 11. Mai 2016 (aaO.) hat der BGH ebenfalls das Berufen des Vermieters auf den Ablauf der Einwendungsfrist nicht als treuwidrig angesehen, nachdem der Mieter erstmals rund 22 Monate nach Erhalt der Abrechnung Einwendungen u.a. auch wegen nicht berücksichtigter Vorauszahlungen erhoben hat.

Im vorliegenden Fall erfolgte der Einwand des Beklagten erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.05.2015 vor dem Amtsgericht, also fast 21 Monate nach Erhalt der Abrechnung, obgleich gerade dieser Fehler in der übersichtlichen Abrechnung für ihn leicht erkennbar war; im Gegensatz etwa wenn es um die Beurteilung der Berechtigung einzelner Kostenpositionen geht. Das Schreiben des Mietervereins vom 17.12.2014 (Anlage B 3), was im Übrigen auch nach Ablauf der Einwendungsfrist erfolgt ist, stellt keine ausreichende Einwendung dar. Hieraus wird nicht deutlich, dass Einwendungen gerade gegen den Ansatz der Vorauszahlungen erhoben werden. Vielmehr müssen die Einwendungen hinreichend konkret sein (vgl. Ehlert, Beck’scher Online-Kommentar BGB aaO. § 556 Rn. 71d). Zudem ist die Berechnung in diesem Schreiben auch offensichtlich fehlerhaft. So hat die Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.05.2015 erklärt, dass sich bei korrekter Berechnung ein Guthaben zu Gunsten des Beklagten in Höhe von 68,85 Euro ergeben müsse.

Unter diesen Umständen kann sich der Beklagte nicht auf den außerordentlichen Schutz von Treu und Glauben berufen. Die Klägerin konnte auch davon ausgehen, dass die Beklagte die Abrechnung insgesamt und endgültig akzeptiert (vgl. auch LG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2013 – Aktenzeichen 65 S 318/12,BeckRS 2013, 05587). Die Berufung der Klägerin auf die erworbene Rechtsposition kann nicht als rechtsmißbräuchlich angesehen werden. Dafür, dass die Abrechnung etwa bewusst fehlerhaft erstellt wurde, sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Auch hat die Klägerin nicht durch ihr Verhalten “den Eindruck erweckt, sie (er) werde sich auf den Ablauf der Frist nicht berufen” oder dass sie den Beklagten in anderer Weise davon abhalten, seine Ansprüche fristgerecht geltend zu machen oder ihn hinsichtlich des Laufs der Frist verwirrt hätte (vgl. BGH Urteil vom 08. Juni 2005 – IV ZR 225/04 hins. Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG).

Das Ergebnis, dass der Mieter, hier der Beklagte doppelt zahlen muss und dies der materiellen Gerechtigkeit widerspricht, ist letztlich die Konsequenz einer jeden Ausschlussfrist und entspricht auch dem Befriedungszweck dieser Fristenregelung.

Diese gesetzgeberische Entscheidung ist seitens der Gerichte grundsätzlich auch zu respektieren. Von daher kommt es auch auf die Frage einer etwaigen mangelnden Schutzwürdigkeit des Vermieters, welcher die fehlerhafte Nebenkostenabrechnung erstellt hat, nicht an. Der Gesetzgeber hat die Obliegenheit dafür, eine fehlerhafte Abrechnung rechtzeitig zu rügen, allein dem Mieter auferlegt, deren Verletzung der Beklagte vorliegend auch selbst verschuldet hat.

Zwar ist der Mieter nicht gehindert, nach Ablauf der Einwendungsfrist Erfüllung einzuwenden, dies jedoch nur gegen den Nachzahlungsanspruch aus der Abrechnung selbst (vgl. Staudinger/Birgit Weitemeyer, 2014 BGB § 556, Rn. 129). Dies gilt also nur für solche Zahlungen, welche zusätzlich zu den erbrachten Vorauszahlungen geleistet wurden. Denn die Vorauszahlungen sind bereits bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt und insoweit praktisch verbraucht. Durch die Abrechnung wird ja auch gerade festgestellt, ob noch eine offene Forderung seitens des Vermieters besteht oder nicht. Denn sonst würde die Ausschlussfrist diesbezüglich auch wirkungslos sein. Eine solche Einschränkung enthält §556 Abs. 3 BGB jedoch nicht. Von daher kann auch kein etwaiger Schadensersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter wegen der Verletzung der Abrechnungspflicht angenommen werden.”

Pressemitteilung 36/2016

Wohnung, Balkon und Terrasse: Welche Rechte und Pflichten haben Mieter während der Fußball-EM?

Morgen geht es los. In der Zeit vom 10.06. bis 10.07.2016 findet in Frankreich die Fußball-EM 2016 statt. Den Beginn machen am 10.06.2016 Frankreich und Rumänien um 21.00 Uhr. Millionen Fußballfans werden mitfiebern und mitfeiern. Doch welche Rechte und Pflichten haben Mieter während der Fußball-EM? Gilt grenzenloses Halligalli oder sind bestimmte Spielregeln zu beachten? Ist bspw. der Lärmschutz bei Länderspielen aufgehoben?
 
Mieter können ihre Wohnung grundsätzlich nutzen, wie sie möchten. Prinzipiell gehören Balkone und Terrassen mit zur vermieteten Wohnung, so dass auch hier das vorgenannte gilt. Allerdings sind bestehende Gesetze sowie das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten. Dieses leitet sich aus § 242 BGB ab und verpflichtet zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Belange der anderen Mieter sowie zu einem sozialen Verhalten mit der Folge, dass auf der einen … weiterlesen

Aus der Rubrik “Veranstaltungen”:

Mieterberatung im Bürgerbüro

Wann? 16.06.2016 16:30 Uhr bis 16.06.2016 18:00 Uhr

Wo? Bürgerbüro, Quellweg 10, 13629 Berlin

Jürgen Wilhelm vom Berliner Mieterverein und der Spandauer SPD-Abgeordnete und Mietexperte Daniel Buchholz bieten eine gemeinsame Mieter-Sprechstunde am 16. Juni von 16.30 Uhr bis 18 Uhr im Bürgerbüro von Buchholz, Quellweg 10, an. Es wird um Anmeldung gebeten unter info@daniel-buchholz.de oder  92 35 92 80.

http://www.berliner-woche.de/siemensstadt/soziales/mieterberatung-im-buergerbuero-d102590.html

AMV im Lichte der Presse:

Berliner Morgenpost am 26.05.2016 – Studie: Wohnungskauf in Berlin oft günstiger als Miete

Finanzierungskosten für eine Eigentumswohnung sind demnach meist niedriger als Mietkosten. Mieterverbände sind jedoch skeptisch.

Berlins Mieterverbände sehen diese Empfehlung kritisch. “Zwar mag es der beste Schutz gegen steigende Mieten sein, eine Eigentumswohnung zu kaufen. Doch was hilft diese Empfehlung, wenn es bei vielen Mietern am erforderlichen Eigenkapital fehlt”, so der Vorsitzende des Alternativen Berliner Mietervereins (AMV), Uwe Piper. Die meisten Banken würden bei der Finanzierung ein Eigenkapital von 20 bis 25 Prozent erwarten. Eine Summe, die die meisten Berliner Mieter nicht aufbringen könnten.

Allerdings, so Piper weiter, könnte der Berliner Senat Familien den Kauf einer Wohnung zu erleichtern. So erhebe das Land Berlin eine Grunderwerbsteuer von 6,5 Prozent. “Berliner mit einem geringen Einkommen sollten beim Erwerb einer selbstgenutzten Eigentumswohnung bei der Grunderwerbsteuer merklich entlastet werden”, forderte Piper. Zudem solle der Senat ein Förderprogramm auflegen, mit dem er das fehlende Eigenkapital zinslos zur Verfügung stelle.

http://www.morgenpost.de/berlin/article207604657/Studie-Wohnungskauf-in-Berlin-oft-guenstiger-als-Miete.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist ein Mieterhöhungsverlangen durch Einlegen in den Hausbriefkasten wirksam zugestellt, wenn zwar der Briefkasten aufgrund einer fehlenden Klappe defekt ist, der Mieter den Mangel aber über ein Jahr lang hingenommen hatte?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 18 C 380/15, Urteil vom 17.02.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klage ist zulässig, weil ihr im Mai 2015 ein wirksames Verlangen der Klägerin zu einer Zustimmung der Beklagten zu einer Anhebung des Mietzinses vorausgegangen ist, §§ 558, 558b Abs. 2 BGB.

Es ist davon auszugehen, dass das Mieterhöhungsverlangen vom 29.05.2015 der Beklagten zugegangen ist.

Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören auch die von ihm zur Entgegennahme von Erklärungen bereitgehaltenen Einrichtungen wie ein Briefkasten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 71. Auflage, § 130, Rn 5).

Unstreitig hat die Klägerin das mit Erhöhungsschreiben durch den bei ihr beschäftigten Hauswart ###### in den Briefkasten der Beklagten eingelegt. Darauf, dass dieser Briefkasten über keine intakte Tür verfügte, kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie der Gefahr, dass eingelegte Briefe entwendet wurden, nicht durch geeignete Vorkehrungen begegnet ist. Denn auf Hindernisse aus seinem Bereich kann sich ein Empfänger er nicht berufen, wenn er diesen durch geeignete Vorkehrungen begegnen kann und muss (vgl. Palandt, a.a.O., § 130, Rn 5).

Wie das Schreiben ihres damaligen anwaltlichen Vertreters vom 03.04.2014 ersichtlich macht, fehlte die Klappe zum Briefkasten der Beklagten bereits April 2014. Dass die Beklagte sich über ein Jahr lang bis in den Mai 2015 nicht darum kümmerte, dass der Briefkasten ordnungsgemäß verschlossen werden konnte, geht zu ihren Lasten. Dabei kann dahinstehen, ob es letztlich Aufgabe des Vermieters war, im Rahmen der Gewährung eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs für das Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Briefkastens zu sorgen. Denn wenn er dieser Pflicht nicht in angemessener Zeit nachkam, war es Aufgabe der Beklagten, sicherzustellen, dass sie Sendungen zuverlässig erreichten. Dies hätte sie jedenfalls im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 535 Abs. 1, 536, 536a Abs. 2 BGB vornehmen können. Keinesfalls konnte die Beklagte sich über Monate damit zufrieden geben, dass bei sämtlichen für sie bestimmten Sendungen die Gefahr bestand, dass diese sie nicht zuverlässig erreichten. Selbst noch im vorliegenden Verfahren hat der Postzusteller noch am 06.02.2016 eine gerichtliche Sendung nicht zugestellt, weil für ihn eine geeignete Vorrichtung fehlte (Vermerk: “Briefkasten unbeschriftet/defekt/überfüllt”).

Dass es unter den gegebenen Umständen ausreichte, den Brief in den offenen Briefkasten einzulegen, folgt auch daraus, dass dann; wenn ein Briefkasten fehlt, unter Umständen selbst eine Platzierung des Briefes im Hauseingangsbereich ausreichend sein kann (vgl. Palandt, a.a.O., § 130, Rn 6).”

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 07.06.2016 – Rückgang der Zwangsräumungen: Mieterschutzbund fordert dennoch Prävention!

Die Anzahl von Räumungsklagen und Zwangsräumungen von Wohnen ist in der Zitadellestadt zurückgegangen. Das geht aus einer Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Drucksache 17/18 452) auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katrin Schmidberger (Bündnis 90/Die Grünen) hervor. Nachzulesen ist sie unter http://asurl.de/130b. Während es von 2013 zu 2014 zu einem Anstieg der Meldungen von Räumungsklagen in Spandau von 817 auf 831 gekommen war, gingen diese 2015 auf 585 zurück. In Berlin waren es 2015 insgesamt 6236. In gleicher Weise gingen die Zwangsräumungen in Spandau zurück: Von 568 im Jahr 2014 auf danach 408. Berlinweit waren es 2015 insgesamt 4587 Räumungsmitteilungen der Gerichtsvollzieher.

Zahlen sind trotz Rückgang zu hoch

Der Alternative Mieter- und Verbraucherschutzbund (AMV) nimmt diese Zahlen zum Anlass, für präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten zu werben. „Zwar ist der Rückgang sowohl der Räumungsklagen als auch der Zwangsräumungen 2015 in Spandau ein positives Zeichen, jedoch sind 585 Räumungsklagen und 408 Zwangsräumungen immer noch erheblich zu viele“, meint der erste Vorsitzende des AMV, Rechtsanwalt Uwe Piper. „Gerade bei den sechs städtischen Wohnungsgesellschaften sollte es möglich sein, Zwangsräumungen gänzlich zu verhindern“, fordert Piper. „Mieter, denen Wohnungslosigkeit droht, sollten sich unverzüglich mit dem Amt für Soziales, Galenstraße 14, unter   902 79 22 45 odersozialamt@ba-spandau.berlin.de, in Verbindung zu setzen“, empfiehlt Piper.

http://www.berliner-woche.de/falkenhagener-feld/soziales/rueckgang-der-zwangsraeumungen-mieterschutzbund-fordert-dennoch-praevention-d102627.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”: 

Stellt eine Stuckdecke, die ein Mieter erst von diversen Farb- und Lackschichten befreien und so reinigen und wiederherstellen muss, im Rahmen des Berliner Mietspiegels 2013 ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 15 C 45/15, Urteil vom 18.11.2015) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus:  “Ebenso ist die Merkmalgruppe 3 (Wohnung) nicht besser als neutral zu bewerten. Jedenfalls steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass die aufwendige Deckenverkleidung in Form von Stuck bei Übergabe der Wohnung an die Beklagten als solche nicht angesehen werden konnte sondern mit diversen Farb- und Lackschichten überzogen waren und erst die Beklagten den jetzigen Zustand hergestellt haben. Auch insoweit hat die Zeugin B## bestätigt, dass die zur Akte gereichten Fotos (Anlage B4 Bl. 47 + 48 d.A.) den ursprünglichen Zustand wiedergeben.”

Pressemitteilung 35/2016

– Gemeinsame Pressemitteilung WisS – Wählerinitiative soziales Spandau und AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. –

Berliner Asbest-Register nimmt Fahrt auf
In Berlin besteht alleine bei 50.406 Wohnungen der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften Asbestverdacht. Über die Zahlen bei privaten Vermietern liegen keine Erkenntnisse vor. Das geht aus einer Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 16.11.2015 (Drucksache 17/17291) auf eine schriftliche Anfrage des Abgeordneten Andreas Otto (GRÜNE) hervor.

Die WisS – Wählerinitiative soziales Spandau und der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. freuen sich, dass dieses wichtige Thema nun auch von den anderen Berliner Bezirken aufgegriffen wird. Charlottenburg-Wilmersdorf [1], Reinickendorf [2], Friedrichshain-Kreuzberg [3] und Tempelhof-Schöneberg [4] haben … weiterlesen