Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

A. Welche Folgen ergeben sich für mich als Mieter, wenn ich Betriebskostennachforderungen des Vermieters begleiche?

Antwort des LG Berlin, Beschluss v. 24.05.16 – 67 S 149/16 –
“Gleicht der Mieter auf eine Betriebskostennachforderung des Vermieters den in der Abrechnung ausgewiesenen Nachforderungsbetrag aus, trägt der Mieter im Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Unrichtigkeit der Abrechnung.“

In demselben Beschluss führt das LG Berlin in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus, dass umgekehrt der Vermieter die Darlegungs – und Beweislast trägt, wenn er die Betriebskostennachforderung bei dem Mieter einklagt.

Ergo: Durch die Betriebskostennachzahlung des Mieters tritt eine Beweislastumkehr zu seinen Lasten ein.

B. Kann sich der Mieter dagegen schützen, indem er die Nachzahlung „unter Vorbehalt“ erbringt?

Antwort des LG Berlin, Beschluss v. 24.05.16 – 67 S 149/16 –
“Ein vom Mieter bei der Zahlung erklärter Vorbehalt ändert an dieser Beweislast(umkehr) nichts, sofern sich aus der Erklärung nicht unmissverständlich ergibt, dass der Mieter …. dem Vermieter für einen späteren Rückforderungsstreit auch die Beweislast für die materielle Richtigkeit der Abrechnung aufbürden wollte.“

C. Fazit

Vor der Begleichung einer Betriebskostennachforderung sollten Sie sich mit Ihrem Mieterverein / Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um mit ihm eine geeignete Formulierung für einen weiter reichenden Vorbehalt zu erarbeiten.