Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Frage: Ist eine (fristlose oder ordentliche) Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Mietzahlungen vom Jobcenter (verspätet) erbracht werden?

Nein, lautet die Antwort des BGH in seinem Urteil v. 29.06.16 – VIII ZR 173 / 15 –.

Ob der Vermieter wegen unpünktlicher Mietzahlung gem. § 543 Abs. 1 S. 2 BGB die fristlose Kündigung erklären kann, ist einer Gesamtabwägung zu entnehmen. Diese kann auch unabhängig von einem Verschulden des Mieters (wenn das Jobcenter die verspätete Zahlung zu vertreten hat) zu dessen Lasten ausfallen, etwa weil zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen erheblichen Zeitraum und erhebliche Beträge betreffen oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, beispielsweise weil er daraus seinen Lebensunterhalt bestreitet oder hiermit Kredite bedienen muss. Auch kann es für den Vermieter einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten, wenn die Miete oder Teile davon zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten eingehen. Zudem kann es eine Rolle spielen, ob das Mietverhältnis abgesehen von den unpünktlichen Zahlungen bisher störungsfrei verlaufen ist oder – wie die Klägerin hier in dem Kündigungsschreiben geltend gemacht hat – kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses unwirksam geworden ist.

Allgemein gültige Grundsätze will der BGH insoweit nicht aufgestellen; vielmehr obliegt die erforderliche Gesamtabwägung der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, die das Berufungsgericht im konkreten Fall nicht vorgenommen hatte.

Fazit: Auch der Hartz IV – Empfänger, dessen Miete vom Jobcenter übernommen wird, kann seine Wohnung verlieren, wenn die Mietzahlungen zu oft verspätet erfolgen und die weiteren Umstände in ihrer Gesamtabwägung zu seinen Lasten ausschlagen.