Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Zum (anderweitigen) Unterbringungsanspruch des Mieters bei Wohnungssanierung

Fall: In der Wohnung des Mieters wurden an einer Seite der Dusche die Fliesenfugen undicht und verursachten Feuchtigkeitsausblühungen an der gegenüberliegenden Flurwand. Diesen Mangel zeigten die Mieter  dem Vermieter an. Die Parteien vereinbarten, die Sanierung in der Zeit v. 13. bis 17.4.2015 durchzuführen. Der Vermieter verpflichtete sich, die Unterbringungskosten in einem Hotel zu übernehmen. Weil der Vermieter diese Unterbringungskosten nicht im Wege der Vorschusszahlung zur Verfügung stellte, verweigerten die Mieter am 13.04.15 den Handwerkern des Vermieters den Zutritt zur Wohnung.

Zu Recht?

Ja, meint das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil v. 12.11.15 – 100 C 272/15 – .

„Den Mietern steht …. ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu. Denn die Mieter haben einen vom Gesetzgeber in § 555 a Abs. 3 BGB verankerten Aufwendungsersatzanspruch (für die Hotelkosten), den sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 555 a Abs. 3 Satz 2 BGB im Wege des Vorschusses verlangen konnten. Dabei hat der Gesetzgeber keinerlei Einschränkung nach der Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen vorgesehen.

Die Mieter haben einen Anspruch auf Ersatzunterbringung, weil sie an den veranschlagten 5 Sanierungstagen in der zu sanierenden Wohnung keine Ganzkörperwaschmöglichkeit nicht zur Verfügung haben, sondern nur die Möglichkeit zur Katzenwäsche an den zwei Waschbecken besteht, die nur über sehr kurze Einhebelarmaturen verfügen. Eine derartige Einschränkung ihrer körperlichen Hygiene ist den Mietern nicht zuzumuten. Nachdem der Vermieter eine Nutzungsmöglichkeit eines Badezimmers in einer anderen Wohnung im streitgegenständlichen Objekt nicht angeboten hat/anbieten konnte, steht den Mietern eine Ersatzunterkunft in einem nahegelegenen Hotel zu … . Die Übernachtungskosten dieses notwendigen Hotelaufenthaltes sind nach § 555 a Abs. 3 Satz 1 BGB zu ersetzen. Da der Gesetzgeber dem Mieter ein mögliches Insolvenzrisiko des Vermieters nicht aufbürden wollte, hat er ausdrücklich in Satz 2 einen Anspruch auf Vorschuss verankert, dem der Vermieter nicht nachgekommen ist.“