Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Vorsicht bei heimlichen Tonbandaufnahmen

Es kommt immer wieder vor, dass Mandanten sich mit heimlichen Tonbandmitschnitten Vorteile verschaffen wollen: Gegenüber dem Arbeitgeber in einem Arbeitsrechtsstreit oder dem Partner in einer Beziehungsangelegenheit. Das technisch vielseitigst einsetzbare und inzwischen in jedermanns Hand befindliche Iphone macht´s möglich.

Diese Aufnahmen können nicht als Beweismittel verwendet werden. Im Gegenteil: Der Betroffene macht sich bereits dadurch gem. § 201 Strafgesetzbuch strafbar, dass er ein nichtöffentliches Gespräch aufnimmt. Und wenn er diese Aufnahme dann einem Dritten (z. B. dem Gericht) vorspielt, macht er sich ein weiteres Mal strafbar.

Dies ergibt sich aus § 201 StGB, der in seinem ersten Absatz wie folgt lautet:

Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

 1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

……………. .

Nur in Ausnahmefällen, wenn es um die Aufklärung schwerster Straftaten geht, ist eine Gesprächsmitschnitt erlaubt, wie beispielsweise der Telefonanruf des Kindesentführers.

Fazit: Vielleicht gelingt es auf diesem Wege jedenfalls im Bereich der persönlich – verbalen Kommunikation die „gute alte Zeit“ zu bewahren, in der man nicht damit rechnen musste, dass jede (noch so banale) Regung aufgezeichnet und einem Millionenpublikum verfügbar gemacht wird.