Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Handelt es sich bei Nutzerwechselkosten um umlagefähige Betriebskosten?

Die Antwort des Amtsgerichts Saarbrücken (AG Saarbrücken – 36 C 348/16, Urteil vom 07.10.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Saarbrücken in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 195,41 Euro Abrechnungsguthaben aufgrund des früher zwischen ihnen bestehenden Mietverhältnisses, §§ 535, 556 BGB.

Ausgehend von der von der Beklagten selbst vorgelegten Betriebskostenabrechnung für Januar bis April 2014 ist zunächst von einem Guthaben des Klägers in Höhe von 144,87 Euro auszugehen.

Die Positionen Nutzerwechselkosten in Höhe von 20,54 Euro kann die Beklagte nicht verlangen, insoweit erhöht sich das Abrechnungsguthaben des Klägers.

Bei den Nutzerwechselkosten handelt es sich schon begrifflich nicht um umlagefähige Betriebskosten. Diese sind solche Kosten, die durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Die einmalig entstehenden Aufwendungen beim Auszug des Mieters fallen nicht darunter und können deshalb in der Betriebskostenabrechnung nicht dem Mieter angelastet werden (allgem. : BGH, NJW 2008, 575).”