Aus der Rubrik “Wissenswertes”:               

Haftet ein Mieter eines Mehrfamilienhauses, sofern er seine Gäste nicht dazu animiert hat, für einen Schaden, den seine Gäste an der Wohnungeingangsstür eines anderen Mieters verursacht haben?

Die Antwort des Amtsgerichts Pfaffenhofen/Ilm (AG Pfaffenhofen/Ilm  – 1 C 829/15, Urteil vom 04.03.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das AG Pfaffenhofen/Ilm  in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 417,07 Euro für die Reparatur der Wohnungseingangstür der Mitmieterin.

Soweit im Mietvertrag Regelungen aufgenommen wurden, die auch die Haftung für das Verschulden Dritter auf die Mieterin und hier die Beklagte überwälzt, sind diese Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam. Gem. der Entscheidung des BGH vom 15.05.1991, AZ: VIII ZR 38109 sind Klauseln, die die Haftung des Mieters auf Schäden erweitern, die durch Dritte an der Mietsache verursacht werden und nicht durch § 278 BGB bzw. § 831 BGB gedeckt werden, unwirksam. Insoweit hat der BGH ausgeführt hierzu: “Nach allgemeiner Meinung hat der Mieter zwar im Rahmen seiner Obhut und Sorgfaltspflichten gem. § 278 BGB auch Schäden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit der Mietsache in Berührung kommen, worunter Betriebsangehörige, Verwandte, Gäste, Kunden, von ihm beauftragte Handwerker, Transporteure fallen … Ferner haftet der Mieter für ein einem Dritten bei dem Gebrauch der Mietsache zur Last fallen des Verschulden, dem er den Gebrauch überlassen hat (§ 549 III BGB). Diese Haftung würde, … sich auch auf schädigende Handlungen Dritter erstrecken, die ohne sein Zutun mit der Mietsache in Berührung kommen. Eine solche Haftungserweiterung, die mangels Obhutsmöglichkeit des Mieters nicht gerechtfertigt ist, gehen in nicht zu vertretender Weise den Mieterpflichten aus und benachteiligen den Mieter unangemessen … Ebenso erweitert die beanstandete Klausel einseitig die Verantwortlichkeit des Mieters über § 278 BGB hinaus auf schadensstiftende Handlungen von Erfüllungsgehilfen, die lediglich “bei Gelegenheit” begangen worden sind; rechtfertigende Gründe bestehen auch hierfür nicht.”

Dies macht deutlich, dass der Mieter und hier die Beklagte für Schäden nicht einzustehen hat, die ein Gast nur bei Gelegenheit seiner Anwesenheit verursacht hat.

Dies liegt streitgegenständlich vor. Die Klägerin hatte nichts Gegenteiliges vorgebracht. Zunächst wurde auch entsprechend den Angaben der Zeugin ### in der Wohnung der Beklagten gefeiert. Nach mehrmaligen Polizeieinsätzen war die Feier dann irgendwann beendet und die Gäste gingen nach Hause. Hier hatte die Zeugin ### weiter berichtet, dass die Beklagte sich vor dem Haus befunden habe, dies habe die Zeugin selbst gesehen. Weiter hat die Zeugin berichtet, dass zwei männliche Stimmen im Treppenhaus gewesen seien. Dies habe sie entsprechend den Stimmen geschlussfolgert. Sodann habe es plötzlich einen Schlag gegen die Tür getan. Insoweit hatte die Zeugin ### ausgeführt, dass sie eindeutig sagen könne, dass ein Mann den Schaden verursacht haben müsste, da die Beklagte zur gleichen Zeit sich vor dem Haus aufgehalten habe.

Bei dem schadenstiftenden Ereignis war daher davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Exzess eines Gastes der Beklagten handelte. Mit diesem Exzess musste die Beklagte nicht rechnen. Jedenfalls hatte die Klägerin nicht entsprechendes vorgetragen, insbesondere nicht, dass die Beklagte ihre Gäste hierzu animiert hätte. Beim Verlassen der Wohnung nach der Feier hatte so ein Gast “bei Gelegenheit” einen Schaden bei einer anderen Mitbewohnerin an der Wohnungstür verursacht, für den die Beklagte damit als Exzess eines ihrer Gäste nicht haftet.”