Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Berechnen sich die Minderungsbeträge bei einem Heizungsausfall in Abhängigkeit von den Außentemperaturen und sind somit für jeden Monat gesondert festzustellen?

Die Antwort des Amtsgerichts Nienburg/Weser (AG Nienburg/Weser – 6 C 159/16, Beschluss vom 23.08.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das AG Nienburg/Weser in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Soweit sich der Beklagte gegen eine über 228,00 Euro nebst gesetzlicher Verzugszinsen nach § 288 Abs. BGB hinausgehende Klagforderung wendet, hat seine Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat auch im Falle einer durch die angeordnete Beweisaufnahme bewiesenen Zusage seines Vermieters bei Vertragsschluss zum Einbau einer damals noch fehlenden Heizungsanlage allenfalls ein Minderungsrecht infolge der fehlenden Beheizbarkeit der Wohnung für Februar 2016 von 70 %, für März 2016 von 60 %, für April 2016 von 50 % und für Mai 2016 von 25 % der Bruttomiete. Daraus errechnet sich ein Minderungsbetrag für diesen Zeitraum von 492,00 Euro und damit ein offener Mindestmietanspruch des Klägers für diesen Zeitraum von 468,00 Euro (4 x 240,00 Euro ./. 492,00 Euro = 468,00 Euro) auf den der Beklagte bereits 240,00 Euro gezahlt hat. Der bei deren Zahlung geltend gemachte Vorbehalt könnte zwar (nur) einen Rückforderungsanspruch begründen, der gemäß den oben genannten maximalen Minderungsquoten für April und Mai aber unbegründet sein dürfte. Im Ergebnis errechnet sich daraus eine in jedem Fall unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme berechtigte Klageforderung von 228,00 Euro.

Bei der Berechnung der Minderungsbeträge ist zum einen zu berücksichtigen, dass die wegen der Nichtbeheizbarkeit der Wohnung eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung für jeden Monat gesondert festzustellen ist (vgl. nur Amtsgericht Dortmund NJW-RR 2014, 470 f.) und das Ausmaß der Gebrauchsbeeinträchtigung zum anderen insoweit von den Außentemperaturen abhängig ist, von denen im Falle fehlender Beheizbarkeit auch die Innentemperaturen der Wohnung abhängen. Dass der Beklagte dabei überobligatorisch selbst eine Beheizung mit Heizstrahlern versucht hat, ist dabei mangels entsprechender vertraglicher Verpflichtung ohne Belang. Für den Wintermonat Februar geht das Gericht dabei von einer maximal 70%igen Mietminderung aus (vgl. nur Amtsgericht Charlottenburg WuM 2014, 91 ff., m.w.N.), die sich in den nachfolgenden, zunehmend wärmeren Kalendermonaten sukzessive verringert.”