Aus der Rubrik “Wissenswertes”:                                 

Stellen unwahre oder diffamierende Behauptungen des Mieters in Bezug auf den Vermieter einen wichtigen Grund dar, der den Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen?

Die Antwort des Landgerichts Duisburg (LG Duisburg – 6 O 219/13, Urteil vom 07.06.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Duisburg  in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Darüber hinaus waren die fristlosen Kündigungen der Beklagten gemäß § 543 Abs. 1 BGB aber auch wirksam. Es lagen wichtige Gründe vor, die die Beklagte berechtigten, das Mietverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen.

Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrages nach den Umständen des Einzelfalles aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Parteien nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis der Parteien so sehr erschüttert Ist, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr zu erwarten ist. Das eigene Verhalten des Kündigenden spielt gleichfalls eine erhebliche Rolle, so dass sein Kündigungsrecht entfallen kann, wenn er die Zerrüttung überwiegend selbst verschuldet hat. Dagegen steht die beiderseitige Verursachung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses einer Kündigung durch beide Teile nicht notwendig entgegen. Grundsätzlich kommt eine Kündigung aus wichtigem Grund nur in Betracht, falls die Kündigungsgründe in der Person des Kündigungsgegners liegen oder jedenfalls aus dessen Risikobereich stammen. Dabei muss sich jede Partei das Verschulden Ihrer Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Grund zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund können schwere Beleidigungen oder Tätlichkeiten des Mieters gegen den Vermieter geben, auch Diffamierungen (vgl. Emmerich in Staudinger, BGB 2014, § 543 Rd. 5 ff). Bei einem gewerblichen Mietverhältnis kann für den Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB bestehen, wenn der Vermieter gegenüber Dritten ohne berechtigtes Interesse Behauptungen aufstellt, die geeignet sind, den Gewerbebetrieb des Mieters nachhaltig zu beeinträchtigen, und deshalb die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage derart zerstört ist, dass dem Mieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH NZM 2010, 901. Gleiches muss dann aber auch im umgekehrten Fall gelten. wenn der Mieter in Bezug auf den Vermieter unwahre oder diffamierende Behauptungen aufstellt. Im Rahmen der allgemeinen vertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) sind die Vertragsparteien verpflichtet, alles zu unterlassen, was das Interesse des Vertragspartners an der Durchführung des Vertrages beeinträchtigen könnte, und alles zu tun, was notwendig ist, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen. Diese vertragliche Nebenpflicht wird verletzt, wenn eine Vertragspartei ohne anerkennenswertes Interesse Behauptungen in der Öffentlichkeit verbreitet, die geeignet sind, das Ansehen des Vertragspartners erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BGH NZM 2010, 901).”