Archiv für den Monat: November 2016

Aus der Rubrik “Verbraucherumfragen”:


IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft GmbH
am 09.11.2016: 60 Prozent der Anwälte nennen keine Preise

Neue Mandanten bekommen von Anwälten vorab häufig keine Auskunft darüber, welche Kosten auf sie zukommen. Das geht aus einer Umfrage der Rechtsdienstleistungs-Plattform Legalbase.de hervor.

http://www.iww.de/va/strafrechtowi/honorar-60-prozent-der-anwaelte-nennen-keine-preise-n99384

Aus der Rubrik “Mieterumfragen”:

immowelt.de am 08.11.2016 – Selbst ist der Mieter: 81 Prozent zahlen Renovierungen aus eigener Tasche

Vier von fünf Mietern wären bereit, die Renovierung ihrer Wohnung selbst zu finanzieren, wenn der Vermieter nicht zahlt. Das hat jetzt eine repräsentative Umfrage von immowelt.de ergeben. Nur knapp jeder fünfte Mieter lehnt es ab, für die Renovierung der Mietwohnung in die eigene Tasche zu greifen.

https://news.immowelt.de/n/selbst-ist-der-mieter-81-prozent-zahlen-renovierungen-aus-eigener-tasche.html?campaign=sn_facebook_immowelt_wall

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Stellt eine nicht genehmigte und angezeigte Überlassung des (Mit-)Gebrauchs der Wohnung an die erwachsene Tochter eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters dar, die eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 203/16, Urteil vom 06.10.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung. Denn die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen vom 19. Oktober 2011 und 13. Februar 2013 haben das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht beendet. Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sind ebensowenig wie die für eine ordentliche Kündigung nach den §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB erfüllt.

Soweit die Klägerin ihre Kündigungen auf eine unerlaubte und ihr bis zum Zeitpunkt der aus dem Urteil der Zivilkammer 63 betriebenen Räumungsvollstreckung mangels vorheriger Anzeige unbekannt gebliebene Gebrauchsüberlassung an die Tochter der Beklagten gestützt hat, kann dahinstehen, ob das Verhalten der Beklagten überhaupt pflichtwidrig war, insbesondere, ob es sich bei volljährigen Kindern zumindest im Falle ihres Rückzugs in die elterliche Mietwohnung um “Dritte” i.S.d. §§ 540 Abs. 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 553 Abs. 1 BGB handelt (vgl. Emmerich, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 540 Rz. 5 m.w.N.). Denn selbst wenn den Beklagten durch die nicht genehmigte und angezeigte Überlassung des (Mit-)Gebrauchs der Wohnung an ihre erwachsene Tochter eine Pflichtverletzung zur Last fiele, wäre diese mangels hinreichender Erheblichkeit nicht geeignet, eine Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen.

Während eine außerordentliche Kündigung nach den §§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine mit der Gebrauchsüberlassung einhergehende Verletzung der Rechte des Vermieters “in erheblichem Maße” verlangt, kann der Vermieter eine verhaltensbedingte Kündigung des Mieters gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann erfolgreich aussprechen, wenn die schuldhafte Pflichtverletzung “nicht unerheblich” ist. An beiden Voraussetzungen fehlt es.

Im Falle einer unbefugten Gebrauchsüberlassung ist für die Frage, ob die schuldhafte Pflichtverletzung des Mieters hinreichend erheblich ist, sowohl für die Wirksamkeit einer darauf gestützten außerordentlichen als auch für die einer ordentlichen Kündigung – nicht anders als bei sonstigen verhaltensbedingten Kündigungen auch – im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung auf sämtliche Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 2011 – VIII ZR 74/10, NJW 2011, 1065 Tz. 20; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 543 Rz. 20). Für diese Abwägung sind neben der beanstandungsfreien Dauer des bisherigen Mietverhältnisses und den nachteiligen Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung auf den Vermieter auch ein möglicher Anspruch des Mieters auf Erteilung der – tatsächlich nicht eingeholten – Untermieterlaubnis sowie ein pflichtwidriges (Vor-)Verhalten des Vermieters erheblich (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 22; Urt. v. 4. Juni 2014 – VIII ZR 289/13, NJW 2014, 2566 Tz. 23; Urt. v. 15. April 2015 – VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Tz. 33, Kammer, Urt. v. 16. Juni 2016 – 67 S 125/16, ZMR 2016, 695 m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen wäre eine auf der ungenehmigten und nicht angezeigten Gebrauchsüberlassung beruhende Pflichtverletzung der Beklagten nicht hinreichend erheblich gewesen, um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Denn zu Gunsten der Beklagten streitet nicht nur der Umstand, dass das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des ersten Kündigungsausspruchs bereits seit mehr als zwölf Jahre – und damit seit geraumer Zeit – unbeanstandet währte. Gegen die Erheblichkeit des behaupteten Pflichtverstoßes spricht ebenfalls, dass den Beklagten gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB ein auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenes berechtigtes Interesse zur teilweisen Überlassung der Wohnung an ihre Tochter zugestanden hätte, so dass die Klägerin ohnehin zur Genehmigung der Gebrauchsüberlassung verpflichtet gewesen wäre (vgl. Weidenkaff, a.a.O., § 553 Rz. 4 m.w.N.). Es tritt hinzu, dass die nicht umfassend, sondern räumlich und persönlich lediglich beschränkt erfolgte Gebrauchsüberlassung angesichts der in erheblichem Umfang entfalteten touristischen Nutzung des (Wohn-)Gebäudes nicht geeignet war, die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Klägerin mehr als nur unwesentlich zu beeinträchtigen. Schon diese Umstände stehen einer hinreichenden Erheblichkeit der behaupteten Pflichtverletzung entgegen.

An einer solchen fehlt es unabhängig davon aber auch deshalb, weil der Klägerin vor Ausspruch der Kündigungen selbst gravierende Pflichtverletzungen gegenüber den Beklagten zur Last gefallen sind. So hat sie gegenüber den Beklagten im Vorfeld des hiesigen Rechtsstreits nicht nur schuldhaft eine materiell unwirksame Zahlungsverzugskündigung ausgesprochen, sondern an dieser in dem vor dem Landgericht Berlin zweitinstanzlich geführten weiteren Räumungsrechtsstreit 65 S 212/12 (vormals 63 S 240/10) unter wahrheitswidriger Verneinung der von den Beklagten zutreffend behaupteten Beeinträchtigungen durch die Vermietung von Nachbarwohnungen an Touristen bis zum dort erst nach einer umfangreichen Beweisaufnahme erfolgten Abschluss des Verfahrens festgehalten. Dieses unredliche (Prozess-)Verhalten stellt bereits für sich genommen eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar (vgl. Kammer, Beschl. v. 15. April 2014 – 67 S 81/14, NZM 2014, 668). Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der von der Klägerin veranlassten Einleitung der Räumungsvollstreckung aus dem von ihrem wahrheitswidrigen Prozessvortrag beeinflussten und im Nachgang vom BGH als verfahrensfehlerhaft aufgehobenen Urteil der Zivilkammer 63 gegenüber den Beklagten. Es tritt hinzu, dass die Klägerin vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen ihrer aus § 535Abs. 1 Satz 2 BGB folgenden Hauptleistungspflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung schuldhaft nicht gerecht geworden ist, indem sie eine Vielzahl ehemaliger Mietwohnungen im Aufgang der Beklagten – über die X-GmbH – an Touristen überlassen und die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs der Beklagten beharrlich nicht beseitigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 29. Februar 2012 – VIII ZR 155/11, NJW 2012, 1647 Tz. 12). Vor dem Hintergrund dieser gehäuften schuldhaften Verletzung unterschiedlicher Hauptleistungs- und Nebenleistungspflichten durch die Klägerin erscheint eine etwaige (Formal-)Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der teilweisen Überlassung der Wohnung an ihre Tochter als derart geringfügig, dass sie ohne das Hinzutreten weiterer – und hier nicht gegebener – gewichtiger Umstände nicht geeignet ist, dem Verhalten der Beklagten das für die Kündigung des Mietverhältnisses hinreichend erhebliche Gewicht zu verleihen.

Soweit die Klägerin die Kündigungen darauf stützt, die Beklagten hätte die Gebrauchsüberlassung an ihre Tochter zur Vereitelung der aus dem im Nachgang vom BGH aufgehobenen Urteil der Zivilkammer 63 betriebenen Räumungsvollstreckung nur vorgetäuscht, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Es kann insoweit dahinstehen, ob es der Klägerin nicht ohnehin versagt war, sich auf eine von den Beklagten vorgetäuschte Gebrauchsüberlassung zu berufen, da dieser Kündigungsgrund in unauflösbarem Widerspruch zum ebenfalls erhobenen Vorwurf der tatsächlich erfolgten Gebrauchsüberlassung steht. Denn die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist für ihr Vorbringen auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten mangels Beweisantritts beweisfällig geblieben. Sie kann für sich auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises in Anspruch nehmen, da der Zeitpunkt des von den Beklagten vorgelegten Untermietvertrages ebensowenig wie der weitere Wohnsitz ihrer Tochter in der A-Straße und die dem Erhalt der Häuser in der B-Straße dienende Initiative der Beklagten prima facie den Schluss auf eine lediglich vorgetäuschte Gebrauchsüberlassung zulassen.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


rbb-online.de am 08.11.2016: Warnung vor sozialen Brennpunkten
Wohnungsunternehmen kritisieren rot-rot-grüne Pläne

Die künftige Berliner Koalition will zehntausende neue landeseigene Wohnungen schaffen, die Hälfte davon soll an einkommensschwache Mieter gehen. Doch der Verband der Wohnungsunternehmen mahnt: der Mittelstand dürfe nicht vergessen werden.

Der Verband Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen (BBU) hat die Weichenstellungen der künftigen rot-rot-grünen Koalition in Berlin bei der Wohnungspolitik kritisiert.

Wie der Sprecher des Verbands, David Eberhart, am Dienstagabend im rbb sagte, beziehen sich die Sorgen des BBU auf die ausreichende Versorgung mit Bauland und die geplante massive Ausweitung der Bürgerbeteiligung bei Bauprojekten.

https://www.rbb-online.de/politik/wahl/berlin/agh/verband-wohnungsunternehmen-kritik-rot-rot-gruene-plaene.html

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:


rbb-online.de am 08.11.2016: Wohnungspolitik in den Koalitionsverhandlungen Rot-Rot-Grün will 55.000 neue Wohnungen bis 2021

Jedes Jahr 6.000 landeseigene Wohnungen sollen in Berlin gebaut und zusätzlich welche gekauft werden. Darauf haben sich SPD, Linke und Grüne bei ihren Koalitionsgesprächen am Montag geeinigt. Zudem sollen Genossenschaften stärker unterstützt werden.

Die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften sollen nach dem Willen der angehenden rot-rot-grünen Koalition in Berlin 55.000 neue Wohnungen in den nächsten fünf Jahren schaffen. Jedes Jahr sollen 6.000 Wohnungen neu gebaut und zusätzlich welche gekauft werden. Darauf einigten sich SPD, Linke und Grüne am Montag in ihren Koalitionsverhandlungen.

https://www.rbb-online.de/politik/wahl/berlin/agh/rot-rot-gruen-koalitionsverhandlungen-wohnen-bauen-inneres.html

Pressemitteilung 59/2016

Unterschriftenaktion gegen Verwaltungspraxis der Deutsche Wohnen/GSW im Falkenhagener Feld

Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld beschließt Unterschriftenaktion

Knapp 100 Mieterinnen und Mieter der GSW-Großsiedlung im Falkenhagener Feld folgten der Einladung des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. zur Kiezversammlung am 10.11.2016 im Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin, und machten ihrem Unmut über ihre Wohnsituation sowie die Verwaltungspraxis der Deutsche Wohnen/GSW Luft. Sie berichteten, dass seit knapp drei Jahren sich der Service extrem verschlechtert habe und beschlossen, eine öffentliche Unterschriftenaktion bezüglich der Missstände in der Siedlung zu starten und baten den AMV um Unterstützung. … weiterlesen

AMV im Lichte der Presse:

Spandauer Volksblatt am 09.11.2016 – Unterstützung gefällig?: Infoveranstaltung für pflegende Angehörige

Wann? 16.11.2016 19:30 Uhr

Wo? TSV Spandau 1860 Restaurant und Tanzsportzentrum, Askanierring 150, 13585 Berlin

Der 18. Mieter- und Verbraucherstammtisch des Alternativen Mieter- und Verbraucherschutzbundes ist am Mittwoch, 16. November, um 19.30 Uhr. Im Restaurant des TSV Spandau 1860, Askanierring 150, geht es um das Thema “Unterstützung der Angehörigen von Pflegebedürftigen”. Experten vom Pflegestützpunkt Spandau-Kladow, des “Bus & Bahn-Begleitservices” des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg sowie von der Kontaktstelle “PflegeEngagement” Spandau geben Tipps zu Hilfsangeboten und beantworten Fragen. Die Teilnahme ist kostenlos.

http://www.berliner-woche.de/spandau/soziales/unterstuetzung-gefaellig-infoveranstaltung-fuer-pflegende-angehoerige-d112055.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:             

Stellt es einen Mangel der Mietsache dar, wenn in einem Mehrparteienhaus eine Vielzahl von Wohnungen ständig für Kurzaufenthalte an Touristen vermietet werden und es dadurch zu Lärmimmissionen für die benachbarten Wohnraummieter, die das übliche Maß der herkömmlichen Wohnnutzung übersteigen, kommt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 203/16, Urteil vom 06.10.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Klägerin ist gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung des mit der ständigen kurzzeitigen Überlassung einer Vielzahl von Wohnungen an Touristen verbundenen (Party-)Lärms verpflichtet. Die Widerklage, die insoweit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, ist auch begründet. Die mit der touristischen (Teil-)Nutzung eines Wohngebäudes verbundenen (Lärm-)Immissionen, die über das übliche Mindestmaß der bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen weit hinausgehen, stellen einen Mangel der Mietsache dar, unabhängig davon, ob sie vom Vermieter selbst oder von Dritten verursacht sind und ob dem Vermieter selbst Abwehr und Entschädigungsansprüche nach § 906 BGB zustehen (vgl. BGH, a.a.O.; Kammer, Urt. v. 11. August 2016 – 67 S 162/16, NJW-RR 2016, 1164).

Gemessen daran ist die an die Beklagten vermietete Wohnung auch weiterhin mangelhaft, da die Klägerin die im rechtskräftigen Urteil der Zivilkammer 65 vom 3. April 2013 bis zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht weiter bestritten, sondern lediglich das Fortdauern vereinzelter Mängel – zudem ohne nähere Substantiierung – in Abrede gestellt hat. Ihr Vortrag betrifft allerdings nur die von der teilweisen Klagerücknahme erfassten Beeinträchtigungen, nicht jedoch den von den Beklagten behaupteten Partylärm und die mit der nächtlichen Heimkehr der Touristen verbundenen Immissionen. Sie sind deshalb gemäß § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln. Abgesehen davon liegen die vom Amtsgericht verfahrensfehlerfrei angenommenen Beeinträchtigungen wegen der besonderen Ausprägung der touristischen Nutzung und der Vielzahl von Wohnungen, die im Aufgang der Beklagten an Touristen vermietet sind, schon prima facie vor (vgl. Kammer, a.a.O.). Schließlich hätte es der Klägerin – unabhängig von den hier geltenden Besonderheiten des Anscheinsbeweises – ohnehin oblegen, den Erfolg ihrer angeblich nach Verkündung des Urteils der Zivilkammer 65 entfalteten Mangelbeseitigungsbemühungen zu beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 1. März 2000 – XII ZR 272/97, NJW 2000, 2344). Dieser Beweislast, die sie auch in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu tragen haben wird, ist sie auf das erhebliche Bestreiten der Beklagten mangels Beweisantritts ebenfalls nicht gerecht geworden.

Die Beseitigung der Mängel ist der Klägerin auch nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB dadurch unmöglich, dass die touristische Nutzung der Nachbarwohnungen nicht unmittelbar durch sie, sondern dadurch erfolgt, dass die von der X-GmbH angemieteten Wohnungen von dieser entgeltlich an Touristen überlassen werden. Eine hier allein in Betracht zu ziehende subjektive Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin die Verfügungsmacht über die touristisch genutzten Nachbarwohnungen nicht wiedererlangen und auch keine anderweitigen Möglichkeiten hätte, die streitgegenständlichen Beeinträchtigungen zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 1974 – VIII ZR 113/72, NJW 1974, 2317; Caspers, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 275 Rz. 126 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es in jeder Hinsicht, da die Klägerin die Nachbarwohnungen selbst an die X-GmbH vermietet und sie letztere oder die touristischen Endnutzer bis heute weder vorgerichtlich noch auf dem Rechtsweg auf Unterlassung der streitgegenständlichen Beeinträchtigungen oder – nach Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung – gar auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hat.”

Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

WISO am 24.10.2016 – Sparen bei den Nebenkosten

Tipps für Heizung, Strom und mehr

Die Mietnebenkosten belasten die privaten Haushalte nicht unerheblich. Doch bei den Nebenkosten schlummern auch Sparpotentiale: WISO sagt Ihnen, wo und wie Sie clever sparen können.

Einmal im Jahr erhalten Millionen Mieter die Betriebskostenabrechnung – umgangssprachlich auch Nebenkostenabrechnung genannt. Die Nebenkosten belasten die privaten Haushalte nicht unerheblich. Gründe dafür sind etwa gestiegene Energiepreise und Grundsteuern. Doch bei den Nebenkosten schlummern auch Sparpotentiale.

https://www.zdf.de/verbraucher/volle-kanne/mietnebenkosten-sparen-100.html