Aus der Rubrik “Gerichtsentscheidungen”:

Bundesgerichtshof (BGH – VIII ZR 17/16, Urteil v. 18.1.2017)

haufe.de am 06.02.2017: Bei verspäteter Rückgabe kann Vermieter Marktmiete verlangen

Die Nutzungsentschädigung, die ein nach Ende des Mietverhältnisses in der Wohnung verbleibender Mieter zahlen muss, bemisst sich nach der Miete, die der Vermieter bei einem neuen Mietvertrag erzielen könnte (Marktmiete). Die ortsübliche Vergleichsmiete ist hier nicht maßgeblich.

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