Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Mieter den Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld dulden?

Die Antwort des Amtsgerichts Neukölln (AG Neukölln – 10 C 391/16, Urteil vom 19.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Neukölln in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Beklagte ist verpflichtet, die Erneuerung des Elektroherdes zu dulden. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Maßnahme auch eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Abs. 1 BGB darstellt. Denn sie stellt jedenfalls eine Modernisierungsmaßnahme ist nach § 555b Nr. 4 BGB dar, die die Beklagte nach § 555d Abs. 1 BGB zu dulden hat.

Der Austausch eines Plattenherdes gegen einen Herd mit Cerankochfeld stellt eine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung dar. Denn der Herd mit einem Cerankochfeld wird allgemein als wohnwerterhöhend gegenüber einem Plattenherd angesehen. Dies bestätigt auch gerade die Aufstellung der wohnwerterhöhenden Merkmale in der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung in dem Berliner Mietspiegel 2015, in der das Vorhandensein eines Cerankochfeldes als wohnwerterhöhendes Merkmal aufgeführt ist, worauf die Beklagte ausdrücklich Bezug nimmt. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 17.8.2011 (- VIII ZR 20/11) steht dem nicht entgegen, da sie hierzu keine Aussage trifft. Ihre Ansicht, dass die gleichzeitige Erneuerung der Steigleitungen unabhängig von ihrem bestehenden Zustand Voraussetzung für eine Beurteilung als Modernisierung wäre, begründet die Beklagte nicht und ist auch nicht nachvollziehbar. Dies wird auch von …an der von der Beklagten zitierten Stelle (in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl., § 555b BGB, Rn. 123) so nicht vertreten, sondern lediglich als Beispiel aus der Rechtsprechung aufgeführt, in dem beides gegeben war, ohne dass erklärt werden würde, dass ein kumulatives Vorliegen beider Maßnahmen Voraussetzung für eine Einordnung als Modernisierung wäre.

Die Klägerin hat die Modernisierungsmaßnahme mit den Schreiben vom 15.3. und 10.8.2016 auch ausreichend angekündigt. Die formalen Anforderungen an eine Ankündigung nach § 555c BGB gelten in dem vorliegenden Fall nach § 555c Abs. 4 BGB nicht, da es sich um eine Maßnahme handelt, die mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mietsache verbunden ist. Dies bestreitet auch die Beklagte nicht konkret. Entgegen der Ansicht der Beklagten führt die Modernisierungsmaßnahme aber auch nicht zu einer Mieterhöhung im Sinne des § 555c Abs. 4 BGB. Denn die Klägerin hat auf eine solche nach § 559 BGB ausdrücklich verzichtet. Eine etwaige Mieterhöhung nach § 558 BGB ist im Rahmen der Ankündigungspflicht einer Modernisierungsmaßnahme aber nicht beachtlich (vgl. BGH, Urteil vom 24.9.2008 – VIII ZR 275/07).

Die Beklagte kann sich aus diesem Grund auch nicht auf eine Härte im Sinne des § 555d Abs. 1 BGB durch eine etwaige Möglichkeit zur Mieterhöhung nach § 558 BGB infolge der Modernisierungsmaßnahme berufen. Es ist das Wesen einer wohnwerterhöhenden Modernisierung, dass sie den Wohnwert erhöht. Die sich daraus ergebende Folge der besseren Vermietbarkeit und damit auch der Einordnung bei einer höheren erzielbaren Vergleichsmiete, stellt das im Vordergrund stehende Interesse des Vermieters an der Modernisierung dar. Ein Interesse des Mieters, gerade diese Erhöhung des Wohnwerts und damit auch der sich erhöhenden Vergleichsmiete zu vermeiden, mag hiermit allenfalls gleich stehen, kann dieses aber nicht überwiegen.”