Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Besteht für einen Kautionsabrechnungsanspruch bei einem Wohnraummietverhältnis eine starre Abrechnungsfrist von 6 Monaten?

Die Antwort des Landgerichts Duisburg (LG Duisburg – 13 S 27/16, Urteil vom 05.07.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgerichts Duisburg in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Zwar hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution noch nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses fällig war. Da die Kaution zur Absicherung etwaiger Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis dient und solche häufig erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung festgestellt werden können, ist dem Vermieter nämlich eine Abrechnungsfrist zuzubilligen. Diese kann allerdings nicht starr festgesetzt werden, auch wenn häufig eine Frist von 6 Monaten als angemessen angesehen wird. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung. Entscheidend ist, dass der Vermieter die Kautionsabrechnung nicht treuwidrig verzögern und die in der Kaution liegende Sicherheit nicht länger in Anspruch nehmen darf als zur Feststellung seiner berechtigten Ansprüche nötig. Kann der Vermieter über die Kaution schon zu einem früheren Zeitpunkt abrechnen, dann ist der Rückzahlungsanspruch auch dann fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt noch keine 6 Monate verstrichen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10. 2003,1-10 U 46/03).

Nach dem vorliegenden Sachstand ist davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 etwaige gegen die Beklagten bestehende Ansprüche hätte beziffern können. Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Wohnung behauptet er nicht. Solche sind auch nicht ersichtlich, nachdem der Kläger unter dem 01.07.2015 ausdrücklich schriftlich bestätigte, dass die Wohnung “in einem einwandfreien Zustand” übergeben worden sei. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass Nachzahlungen auf Betriebskostenabrechnungen zu erwarten waren oder zu erwarten sind. Zwar macht der Kläger in seiner – verspäteten – Berufungserwiderung ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für 2015 geltend. Dies geht jedoch ins Leere. Nach wie vor trägt der Kläger nichts dazu vor, dass mit einer Nachzahlung zu rechnen sei.”