Aus der Rubrik “Verbraucherinformationen”:

sozialversicherung-kompetent.de am 13.03.2015: Keine Rückkehr von über 55-Jährigen in die gesetzliche Krankenversicherung

Mit § 6 Abs. 3a SGB V hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, welche Versicherten, die bislang privat krankenversichert waren, die Rückkehr in die Gesetzliche Krankenversicherung erschwert bzw. unmöglich macht. Die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gilt seit dem 01.01.2000 für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben. Durch diese Neuregelung können Personen, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren, weil sie mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen Bestehens einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit, nicht versicherungspflichtig waren, nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Dies ist selbst dann ausgeschlossen, wenn sie ein sehr geringes Einkommen haben, das unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.

Damit soll verhindert werden, dass die Pflicht zur Krankenversicherung dadurch entsteht, dass Arbeitsverhältnisse so umgestaltet werden, dass die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Tatsächlich führt die Regelung dazu, dass der über 55-jährigen Person eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung verwehrt wird.

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/versicherungsrecht/501-rueckkehr-in-gesetzliche-krankenversicherung-ausgeschlossen.html