Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Risse an der Wohnzimmerdecke vom Mieter zu beseitigen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 20/17, Beschluss vom 07.02.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die Beklagte zutreffend gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Mangelbeseitigung im erstinstanzlich tenorierten Umfang verurteilt. Die Mängel liegen sämtlich vor; die Kammer teilt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts, die die Berufungsangriffe bereits vollständig erschöpft, ohne Einschränkungen. Nicht anderes folgt hinsichtlich der Pflicht zur Beseitigung der Risse an der Wohnzimmerdecke. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte die Schönheitsreparaturlast überhaupt wirksam auf die Beklagte Klägerin abgewälzt hat. Denn die Abwälzung erfasst nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration (vgl. Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 538 Rz. 107 m. w. N.). Um solche indes handelt es sich hier bereits ausweislich des eingereichten Lichtbildes (Anlage K 7). Das hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.”