Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist nach dem Berliner Mietspiegel 2015 die Merkmalgruppe “Wohnumfeld” ohne substantiierten Vortrag des Mieters als positiv zu bewerten, wenn die Wohnanschrift im Straßenverzeichnis nicht als hoch verkehrslärmbelastet bezeichnet ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Lichtenberg (AG Lichtenberg – 4 C 169/16, Urteil vom 02.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Lichtenberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das negative Merkmal Lage der Wohnung an einer Straße mit hoher Verkehrslärmbelästigung liegt nicht vor. Die Wohnanschrift des Beklagten ist im Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel nicht als hoch verkehrslärmbelastet bezeichnet. Dem ist der Beklagte nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten. Auch vom Negativmerkmal erhebliche, regelmäßige Beeinträchtigung durch Geräusche oder Gerüche (Gewerbe), zum Beispiel durch Liefer- und Kundenverkehr ist nicht auszugehen. Die ergänzenden Angaben des im Termin persönlich angehörten Beklagten ergaben keine erhebliche Beeinträchtigung durch die Gaststätte und Bar. Denn es kamen als Beeinträchtigung durch Lärm lediglich Zulieferungen am Hintereingang der Bar und Gaststätte in Betracht, welche der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag lediglich in einem Umfang von 2-3 Zulieferungen im Monat, und damit in keinem erheblichen Umfang, wahrnimmt.”