Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Handelt es sich bei dem Austausch eines vorhandenen Gasherdes gegen einen Induktionsherd um eine Modernisierungsmaßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 103 C 196/16, Urteil vom 02.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kläger haben gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Arbeiten zum Austausch des in der Wohnung der Beklagten vorhandenen Gasherdes gegen einen Induktionsherd nach §§ 555 b BGB.

Bei dem Austausch eines Gasherdes gegen einen Induktionsherd handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird.

Nach den von beiden Parteien eingereichten Unterlagen wird bei einem Induktionsherd die Hitze ebenso schnell erreicht und ist ebenso leicht regulierbar, wie bei einem Gasherd. Im Vergleich zu einem Gasherd reduziert sich jedoch die Unfallgefahr beim Betrieb des Herdes deutlich, weil eine offene Flamme nicht mehr vorhanden ist. Insoweit wird durch den Einbau eines Induktionsherdes der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig verbessert. Darüber hinaus gilt ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhendes Merkmal.”