Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat ein Mieter beim Austausch eines vorhandenen Gasherdes gegen einen Induktionsherd einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Anschaffung neuer Töpfe und Pfannen, die sich für den Gebrauch bei Induktionsherden eignen?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 103 C 196/16, Urteil vom 02.11.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Den Beklagten steht jedoch ein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses von 500,00 Euro gegenüber den Klägern nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB zu. Die Beklagten müssen infolge des Einbaus des Induktionsherdes neue Töpfe anschaffen. Die Anschaffung neuer Töpfe, die sich für den Gebrauch bei Induktionsherden eignen, stellen Aufwendungen i.S. von § 555 a Abs. 3 BGB dar. Die Notwendigkeit des Kaufs neuer Töpfe und Pfannen ist insoweit vergleichbar mit der Notwendigkeit des Kaufs neuer Gardinen nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Auch Aufwendungen zum Kauf neuer Gardinen stellen Aufwendungen dar, die der Mieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahmen zu tätigen hat.

Das Gericht schätzt die erforderlichen Aufwendungen auch für qualitativ hochwertige Töpfe und Pfannen auf 500,00 Euro. Ein Abzug neu für alt ist insoweit nicht vorzunehmen, da Töpfe und Pfannen praktisch keinem Verschleiß unterliegen, sofern sie nicht mechanisch beschädigt werden. Die Beklagten sind im Übrigen verpflichtet, über diesen Vorschuss gegenüber den Klägern abzurechnen.”