Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist die Aufbereitung von Trinkwasser mittels einer Wasserenthärtungsanlage grundsätzlich ein Mangel?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 422 C 27498/13, Urteil vom 28.06.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass durch die Aufbereitung des Trinkwassers mittels einer Wasserenthärtungsanlage ein Mangel entstünde.

Grundsätzlich liegt ein Mangel vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Die Beeinträchtigung kann auf einen Sachmangel, auf einen Rechtsmangel oder auf einem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die vertragliche Festlegung des jeweils geschuldeten Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter während der gesamten Vertragsdauer haben muss. Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent erfolgen (Schmidt-Futterer, 12. Auflage, Eisenschmidt, § 536 Rnr. 19). Ein Mangel der Mietsache ist danach anzunehmen, wenn die “Istbeschaffenheit” des Objekts von dem nach dem Vertrag vereinbarten Erfordernissen, von der “Sollbeschaffenheit” der Mietsache, abweicht.

In der Regel wird für die Bestimmung des Umfangs des vertragsgemäßen Gebrauchs die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe herangezogen. Daher muss in Zweifelsfällen anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu- und Glauben geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei darf nicht auf subjektive Überempfindlichkeiten abgestellt werden.

Das Gericht ist hier der Ansicht, dass maßgeblich die Einhaltung der Trinkwasserverordnung ist.

Der Gutachter ### kommt in seinem Gutachten vom 11.6.2015 zu dem Ergebnis, dass das Trinkwasser des streitgegenständlichen Anwesens der Trinkwasserverordnung entspricht. Ergebnis ist zudem, dass das Trinkwasser nicht ungenießbar ist und auch keinen üblen bitteren oder metallischen Geschmack hat. Zudem führte der Gutachter in seinem Gutachten aus, dass entsprechend seinen Messungen der Härtegrad von 8 ° dH nicht unterschritten wurde. Darüberhinaus sei diese Regelung aber seit Novellierung mit der Trinkwasserverordnung am 21.5.2001 entfallen.

Der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ist daher aus Sicht des Gerichts nicht beeinträchtigt.