Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Können Kosten für Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Schöneberg (AG Schöneberg – 11 C 141/16, Urteil vom 16.11.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Schöneberg in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. B. wie folgt aus: “Die Kostenpositionen Spielplatz, Grünpflege, Freiflächen, Außenreinigung und Winterdienst sind nicht vollständig auf die Beklagte umlegbar. Denn die Gesamtkosten der vorgenannten Positionen enthalten Beträge, die für den Unterhalt des Spiderparks und des Boule-Platzes angefallen sind. Diese Kosten sind nicht umlegbar, weil es sich nicht um Betriebskosten i.S. des § 556 BGB handelt. Betriebskosten sind gemäß Satz 1 der Vorschrift nur Kosten, die dem Eigentümer durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Februar 2016, Az. VIII ZR 33/15) fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist, wenn Garten- oder Parkflächen vorliegen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Boule-Park und der Spiderpark der Benutzung durch die Öffentlichkeit dienen. Diese Möglichkeit war Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigungen und der Vermieter gestattet diese Nutzung. Es ist nach Auffassung des Gerichtes nicht entscheidend, warum der Vermieter dies tut. Die Klägerin hat argumentiert, sie sei verpflichtet gewesen, diese Grünflächen zu errichten. Das Gericht meint, dass es nur darauf ankommt, ob das Grundstück der Benutzung durch die Öffentlichkeit dient. Das Gericht interpretiert die Entscheidung des Bundesgerichtshof so, dass die Mieter keine Kosten tragen sollen, die maßgeblich durch die öffentliche Nutzung entstehen. Zwar mag es zutreffen, dass im zitierten Fall der Vermieter frei war, die streitgegenständliche Fläche zur öffentlichen Nutzung freizugeben oder nicht. Aber selbst wenn er, wie in diesem Fall, dazu verpflichtet ist, ändert dies nichts daran, dass der Mieter für Kosten aufkommen soll, die nicht mehr überwiegend durch den Mietgebrauch entstehen.”