Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter seinem Mieter bei Verzug mit abgerechneter Betriebskostennachzahlung, die zwei Monatsmieten übersteigt, sowohl ordentlich als auch außerordentlich kündigen?

Die Antwort des Amtsgerichts Offenbach (AG Offenbach – 350 C 517/12, Urteil vom 21.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Offenbach in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Zahlungsverzug mit Betriebskostennachzahlungen, der zwei Monatsmieten übersteigt, rechtfertigt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Hinterlegung der Nachforderung und Auszahlung an den Klägervertreter vor Ablauf der Schonfrist zur Unwirksamkeit der aufgrund dessen erklärten Kündigung führt, hat die Beklagte unstreitig auch auf die Nebenkostenabrechnung für den Wirtschaftszeitraum 2012 den Nachforderungsbetrag von Euro 1.177,56 nicht ausgeglichen, so dass es auf die Schonfristwirkung der Hinterlegung entscheidungserheblich nicht ankommt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Kündigungserklärung vom 21.07.2015 – ebenso wie die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits ausgesprochene – auch wirksam. Bezüglich der Prozesskündigung ist diese durch die Zustellvollmacht des Beklagtenvertreters nach § 172 ZPO gedeckt. Die Kündigungserklärung vom 21.07.2015 wurde am 28.07.2015 rügelos ohne jedweden Hinweis auf eine etwaig fehlende Vollmacht insoweit entgegengenommen.”