Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietwohnung durch eine bestimmte Anzahl von Großtieren und damit abstrakt verbundenen Risiken begrenzt?

Die Antwort des Amtsgericht Bremen (AG Bremen – 6 C 32/15, Urteil vom 01.06.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Bremen in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. wie folgt aus: “Eine Vertragswidrigkeit der streitgegenständlichen Tierhaltung ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz.

Mangelt es an einer wirksamen, ausdrücklichen Regelung im Mietvertrag den Maßstab für den vertragsgemäßen Gebrauch, beurteilt sich dessen Grenze im Einzelfall unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend bereits unter 1.a) genannten Kriterien (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06). Ein pauschales Festlegen einer Anzahl von Großtieren, die noch zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehören würden, verbietet sich demnach, da dies eine Vielzahl der vorgenannten Kriterien unberücksichtigt ließe. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage abweichend zu Ziffer 11 der Hausordnung nur die Reduzierung auf zwei Großtiere verlangt, gilt diesbezüglich nichts anderes.

Dabei kann dahinstehen, ob die generelle Begrenzung auf jeweils zwei Hunde, zwei Katzen oder einen Hund und eine Katze ohne eine Bezugnahme auf konkrete Tiere schon deshalb nicht verlangt werden kann, da hiermit auch für die Zukunft nur pauschal ein etwas weiterer Ersatz für die unwirksame Klausel geschaffen würde, dessen Wirksamkeit aber seinerseits – aus vergleichbaren Gründen – Bedenken entgegenstehen würden.

Nach der vorzunehmenden Interessenabwägung und der zu diesem Zwecke durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der klägerseits begehrte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nicht und auch nicht zum Teil besteht. Die konkreten Umstände des vorliegenden Falls machen weder die begehrte, noch eine dahinter zurückbleibende oder auf konkrete Tiere vorgenommene Eingrenzung erforderlich; die Haltung der streitgegenständlichen Tiere zählt damit noch zu einem vertragsgemäßen Gebrauch.

(1) Insbesondere hat sich als unzutreffend herausgestellt, dass sich die unmittelbare Nachbarschaft der Beklagten durch die vor allem beanstandete Hundehaltung erheblich gestört fühlen würde.