Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter seine Zustimmung zum Mieterwechsel verweigern, wenn der potenzielle Neumieter nicht solvent ist?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 112/16, Beschluss vom 09.01.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Berufung ist durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind, die zulässige Berufung insbesondere offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird auf den gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 07.11.2016 Bezug genommen. Die schriftsätzliche Stellungnahme der Kläger vom 05.12.2016 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit sie darauf verweisen, dass die mangelnde Solvenz keinen in der Person des Dritten liegenden Grund i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 2 BGB darstelle, gilt dies nicht für den Fall eines Mieterwechsels. Denn hier ist das Vertragsverhältnis zum Vermieter unmittelbar betroffen. § 553 BGB ist insoweit nicht unmittelbar anwendbar, sondern lediglich der in § 553 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Dritten die Gebrauchsüberlassung an diese Person nicht zumutbar ist. Im übrigen ist bereits im Einzelnen ausgeführt worden, dass an die Solvenz des Herrn … als potentiellen neuen Mieter keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die des ausscheidenden Mieters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Soweit in dem Hinweisbeschluss vom 07.11.2016 versehentlich von einem “derzeitigen” Einkommen des Klägers zu 1. die Rede ist, beziehen sich die Ausführungen – wie auch die amtsgerichtliche Begründung – auf das “seinerzeitige” Einkommen des Klägers zu 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das derzeitige Einkommen des Klägers zu 1. ist unbekannt und konnte schon aus diesem Grunde selbstverständlich nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.”