Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt die bloße Asbestbeseitigung, d. h. das Entfernen asbesthaltiger Bodenplatten und das Versiegeln des asbesthaltigen Klebers einen Mietmangel dar, wenn gleichzeitig keine Asbestbelastungen durch beschädigte Bodenplatten in der Mietwohnung nachgewiesen werden können?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 164/16, Urteil vom 20.12.2016) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Kläger können nicht gemäß § 812 BGB teilweise Erstattung der von ihnen geleisteten Mieten verlangen. Denn die Zahlungen sind mit Rechtsgrund erfolgt. Die von ihnen geschuldete Miete war nicht gemäß § 536Abs. 1 BGB gemindert. Die Wohnung war in Bezug auf den Fußboden nicht mit einem Mangel behaftet.

Die Entfernung der asbesthaltigen Fußbodenplatten und Versiegelung des Klebers war bei Durchführung der Maßnahme im Sommer 2011 allgemeiner Stand der Technik. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung konnten die Kläger nur diesen Zustand bei Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung erwarten. Soweit ab Sommer 2012 aufgrund der Entwicklung besserer Verfahren eine Änderung der behördlichen Vorgaben bei der Asbestsanierung von Fußböden erfolgt ist und nun regelmäßig auch die asbesthaltigen Klebstoffe zu entfernen waren, führt dies nicht zur Annahme eines Mangels der Wohnung. Zum einem waren diese Vorgaben für die von der Beklagten veranlassten Maßnahmen nicht einschlägig. Zum anderen dienten die geänderten Vorgaben bei der Asbestsanierung nicht dem Schutz der Nutzer, denn dieser war auch nach der alten Methode gewährleistet. Maßgeblich war hierfür die Vermeidung von “versteckten asbesthaltigen Materialien”, die zu Problemen beim späteren Abriss der Häuser führen. Eine Nachrüstung bestehender sanierter Häuser war nicht vorgesehen, vielmehr konnten Sanierungsmaßnahmen mit abgeschlossener Planung wie vorgesehen nach den bisherigen Vorgaben durchgeführt werden.

Die von den Klägern angeführten Entscheidungen (LG Berlin, Urteil vom 27.10.1998 – 65 S 223/98GE 1999, 47 und Urteil vom 16.01.2013 – 65 S 419/10, GE 2013, 353) betrafen einen anderen Sachverhalt, nämlich Wohnungen, in denen asbesthaltige Fußbodenplatten beschädigt waren. Auch wenn dort keine tatsächliche Asbestbelastung festgestellt worden war, war eine solche wegen der dort vorhandenen Beschädigungen gerade nicht ausgeschlossen. Bei unbeschädigten Platten ist hingegen kein Mangel festgestellt worden (LG Berlin, Urteil vom 13.05.2015 – 18 S 1140/14, GE 2015, 1166). Ebenso besteht keine Interesse für die Feststellung einer Haftung für künftige Schäden, wenn keine Anhaltspunkte für eine Asbestbelastung vorliegen (BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 19/13, GE 2014, 868; LG Berlin,