Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Vermieter bei einer Eigenbedarskündigung darlegen und beweisen, dass der Eigenbedarf bei Vertragsschluss noch nicht absehbar gewesen ist?

Die Antwort des Amtsgerichts Westerstede (AG Westerstede – 27 C 396/16, Urteil vom 26.07.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Westerstede in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Es liegt hier auch keine treuwidrige Kündigung vor. Eine solche liegt vor, wenn der Vermieter ein Mietverhältnis nach nur kurzer Mietdauer wegen Eigenbedarf kündigt, er aber bereits beim Abschluss des Mietvertrages wusste, dass er die Wohnung alsbald selbst für sich oder einen Angehörigen benötigt. Dem Eigentümer wird allerdings nicht abverlangt, eine Lebensplanung vorzunehmen, die er im Zeitpunkt der Vermietung seines Eigentums noch nicht vornehmen brauchte (BVerfG, NJW 1989, 970). Maßgeblich sind dabei nicht die subjektiven Vorstellungen des Vermieters, sondern die tatsächlichen Verhältnisse beim Abschluss des Mietvertrages. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Mieter. Da die Tatsachen, ob der Bedarf bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, aber in der Sphäre des Vermieters liegen, erfolgt insoweit eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die Zeugin hat hierzu bekundet, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Beziehung zwischen ihr und dem Kläger erst ein knappes Jahr bestanden habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Entwicklung der Beziehung noch nicht absehbar gewesen. Sie habe sich außerdem nicht vorstellen können, in #### zu wohnen. Mittlerweile habe sie die Familie des Klägers und den Freundeskreis besser kennengelernt und könne sich dies nun doch vorstellen. Außerdem sei die Familienplanung erst nach dem Vertragsschluss vor dem Hintergrund der Entwicklung der Beziehung in Betracht gezogen worden. Neben diesen und weiteren Aspekten sei der Bedarf, in das streitgegenständliche Wohnhaus zu ziehen, erst nach Vertragsschluss mit den Beklagten deutlich geworden. Seitens des Gerichts bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin. Ebenso bestätigte dieses Bild die Anhörung gem. § 141 ZPO des Klägers. Dieser bekundete glaubhaft, dass es ihm Leid täte, den Beklagten nach so kurzer Zeit bereits wieder zu kündigen.”