Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Steht einem Mieter bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung ein Härtefalleinwand zu, wenn die Modernisierungserhöhung bei entsprechender Antragstellung in voller Höhe vom Bezirksamt – Wohngeld – übernommen wird?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 18 S 187/16, Urteil vom 23.03.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. a. wie folgt aus: “Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der beklagten Partei gegen die Mieterhöhung nach Modernisierung kein Härtefalleinwand zusteht. Insoweit haben die Beklagten, die Wohngeld beziehen, den Vortrag der Klägerseite nicht widerlegt, dass die Modernisierungserhöhung bei entsprechender Antragstellung in voller Höhe von dem Bezirksamt C. übernommen wird. Es ist daher nicht zu erkennen, welche unzumutbare Belastung durch die Mieterhöhung bewirkt wird. Auf die Einkommenssituation der Beklagten kommt es folglich ebenso wenig an wie auf die fristgerechte Geltendmachung des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 BGB.”