Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt das Anbringen von Rauchwarnmeldern eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Neustadt/Rübenberge (AG Neustadt/Rübenberge – 44 C 1243/16, Urteil vom 27.02.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Neustadt/Rübenberge in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die zulässige Klage der Klägerin ist begründet. Denn das Anbringen von Rauchwarnmeldern stellt einen nach § 555 B Nr. 5 und 6 BGB zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Diese hat der Mieter gemäß § 555 d BGB zu dulden. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Eingriff auch um eine Bagatellmaßnahme im Sinne von § 555 c Absatz 4 BGB handelt, ist auch eine Ankündigung dieser Modernisierungsmaßnahme nicht notwendig. Zu der streitgegenständlichen Modernisierungsmaßnahme ist der Vermieter, also die Klägerin vorliegend gemäß § 44 Absatz 5 NBauO verpflichtet. Der von der Klägerin geltend gemachte Duldungsanspruch steht ihr deshalb bezüglich aller Räume unter dem Gesichtspunkt einer Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache und der dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zu. Denn die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern führt nach Überzeugung des Gerichts zu einer Verbesserung der Sicherheit. Das Gericht ist auch in Anlehnung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 17. Juli 2015, Aktenzeichen VIII ZR 216/14) der Überzeugung, dass sich die Klägerin nicht darauf verweisen lassen muss, die Wohnung des Beklagten im Hinblick darauf von der beabsichtigten Modernisierung auszunehmen, dass der Beklagte sie bereits mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe. Denn vorliegend soll das streitgegenständliche Mehrfamilienhaus durch die Klägerin als Vermieter einheitlich mit Geräten ausgestattet werden. Dadurch dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird ein deutlich höheres Maß an Sicherheit gewährleistet. Dies führt auch für die Wohnung des Beklagten zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 b Nr. 4 und 5 BGB. Aufgrund dessen war der Einwand des Beklagten im Hinblick auf angeblich bereits installierte Rauchmelder nicht geeignet, den Duldungsanspruch der Klägerin zu entkräften.”