Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Darf der Vermieter, wenn der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmt, im Wege der Selbstjustiz die Warmwasserzufuhr und den Fernsehempfang in der Wohnung des Mieters unterbinden?

Die Antwort des Amtsgerichts Pforzheim (AG Pforzheim – 8 C 162/17, Beschluss vom 09.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Pforzheim in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Versorgung der streitgegenständlichen Mietwohnung mit Warmwasser und Fernsehempfang sowie auf Unterlassung zukünftiger Sperrungen gemäß § 535Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 2.11./7.11.2014.

Gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen. Ein Vermieter greift unzulässigerweise in die Rechte des Mieters ein, wenn er die Warmwasserzufuhr und den Fernsehempfang in der von diesem genutzten Wohnung unterbindet (vgl. AG Wetzlar, Beschluss vom 03. Dezember 2013, Az. 38 C 1006/13 (38)).

Dem Antragsgegner steht hinsichtlich dieser Versorgungsleistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB zu, da die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die ursprünglich geschuldete Miete ordnungsgemäß bezahlt. Auf die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens des Antragsgegners kommt es vorliegend nicht maßgeblich an. Selbst wenn die Erhöhung wirksam wäre, so ist der Antragsgegner im Falle der Verweigerung durch die Antragstellerin für deren Durchsetzung auf die Beschreitung des Rechtswegs zu verweisen. Es besteht jedenfalls keine Berechtigung, etwaige Rechte im Wege der Selbstjustiz durchzusetzen.”