Archiv für den Monat: Oktober 2017

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Wohnung nach dem Berliner Mietspiegel 2015 mit einer Sammelheizung ausgestattet, wenn zwar Wohn- und Schlafraum, nicht aber Küche und Bad beheizbar sind?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 149/17, Urteil vom 19.09.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Das Amtsgericht hat die streitgegenständliche Wohnung im Ergebnis zutreffend als eine solche mit Sammelheizung bewertet, so dass sich die gemäß § 556dAbs. 1 BGB zulässige Miete nicht auf weniger als die vom Amtsgericht ermittelten 233,22 EUR beläuft:

Die in der vor der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Klägerin hat klargestellt, dass die im Wohnraum der streitgegenständlichen Wohnung betriebene Gasheizung nicht manuell, sondern automatisch befeuert wurde. Damit aber handelte es sich um eine Sammelheizung i.S.d. des Berliner Mietspiegels 2015, der für die Bemessung der im Jahre 2015 gemäß § 556d Abs. 1 BGB zulässigen Mietobergrenze maßgeblich ist. Ausweislich des genannten Mietspiegels ist eine Wohnungsheizung, die sämtliche Wohnräume angemessen erwärmt, einer Sammelheizung gleichzusetzen (vgl. Berliner Mietspiegel 2015, S. 8). Ausreichend war dabei – wie grundsätzlich auch bei einer Sammelheizung – allein der Umstand, dass die Brennstoffversorgung für den Wohnraum automatisch erfolgte (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 558 Rz. 68 m.w.N.). Die Beheizung von Bad und Küche fiel demgegenüber nicht mehr ins Gewicht, da der Berliner Mietspiegel – anders als etwa der für die Freie und Hansestadt Hamburg (vgl. Hamburger Mietenspiegel 2015, S. 8) für das Vorliegen einer Sammelheizung allein auf die Beheizung der Wohnräume, nicht jedoch auf die von Bad und Küche abstellt.”

Aus der Rubrik “Wohnungspolitik”:

rbb24.de am 11.10.2017: Vorkaufsrecht genutzt, Investor ausgestochen – Friedrichshain-Kreuzberg kauft Cuvrystraße 44/45

Der neunte Kauf: Friedrichshain-Kreuzberg hat erneut das Vorkaufsrecht genutzt und die Cuvrystraße 44/45 kaufen lassen. Und es geht weiter: Zwei Objekte hat das Bezirksamt im Auge, ein großes Gebiet soll noch in diesem Jahr Schutzgebiet werden.

Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat den Wohnblock Cuvrystraße 44/45 gekauft. Wie der Baustadtrat Florian Schmidt (Grüne) rbb|24 am Mittwoch mitteilte, habe der Bezirk das Vorkaufsrecht für 30 Wohnungen ausgeübt. Sie gehen an die landeseigene Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte (WBM). Der Kauf hat 1,9 Millionen Euro gekostet, sie werden von der WBM übernommen. Die Mieter zahlen dort derzeit durchschnittlich 3,46 Euro pro Quadratmeter.

“Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg macht es sich zur Aufgabe, die Zahl der Vorkäufe von Jahr zu Jahr substantiell zu erhöhen, um breite Teile der Wohnbevölkerung vor Verdrängung zu schützen.” Der Bezirk habe dem potentieller Käufer angeboten, “mit der Unterzeichnung eines Vertrags die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verhindern, in dem dieser sich dazu verpflichtet, 20 Jahre lang auf Umwandlung und kostenintensive Modernisierungsmaßnahmen zu verzichten”. Das habe der Käufer ausgeschlagen, er habe nur zehn Jahre zusichern wollen.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/2017/10/friedrichshain-kreuzberg-kauft-cuvrystrasse-vorkaufsrecht.html

Aus der Rubrik “Wohnungsgesellschaften”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.10.2017: “Deutsche Wohnen” in Berlin – 110.000 Wohnungen, 110.000 Renditeobjekte

Die „Deutsche Wohnen“ ist in Berlin zur größten Wohnungsgesellschaft aufgestiegen – nicht zuletzt dank großzügiger Steuergeschenke.

Die „Deutsche Wohnen“ hat es geschafft: Sie ist in Europa in den Top5 der größten börsennotierten Immobiliengesellschaften. In Deutschland ist nur noch die „Vonovia“ größer. In Berlin nicht, wo der Forscher Heinz Bontrup in einer Studie im Auftrag der Linken-Fraktion der Deutschen Wohnen eine „marktmächtige Stellung“ bescheinigt – mit mehr als 110.000 Wohnungen in der Stadt.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/deutsche-wohnen-in-berlin-110-000-wohnungen-110-000-renditeobjekte/20425844.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine ordentliche Kündigung begründet, wenn nach einem Vermieterwechsel das Jobcenter die Mieten versehentlich an den Vorvermieter zahlt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 65 S 112/17, Beschluss vom 08.06.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der von ihm inne gehaltenen Räumlichkeiten aus § 546 Abs. 1 BGB besteht nicht, denn das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen weder fristlos noch fristgemäß beendet worden.

a) Die Kündigungen mit Schreiben vom 7. Juli 2016 und 15. Juli 2016 haben das Mietverhältnis nicht fristgemäß nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet.

Nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat; ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.

Unstreitig hat der Beklagte die Mieten für die Monate Juni und Juli 2016 nicht an die Klägerin, sondern – über das Jobcenter – an die bisherige Vermieterin gezahlt. Er hat damit seine Hauptpflicht aus § 535 Abs. 2 BGB gegenüber der Klägerin als Vermieterin verletzt.

Anders als § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB rechtfertigt ein Zahlungsverzug in dieser Höhe allein jedoch nicht die Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB (und im Übrigen auch nicht nach § 543 Abs. 1 BGB).

Zu beantworten ist vielmehr weitergehend die Frage, ob es sich um eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung handelt, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses zu begründen geeignet ist. Die Beantwortung der Frage ist Ergebnis einer wertenden Betrachtung, die umfassend die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Sie entzieht sich einer Verallgemeinerung, denn die Vielgestaltigkeit der Lebenswirklichkeiten und möglichen, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu beachtenden Geschehensabläufe und Zustände schließen dies – bei lebensnaher Betrachtung nahe liegender Weise – aus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.07.2016 – VIII ZR 238/15, in: WuM 2016, 682; Urt. v. 04.02.2015 – VIII ZR 175/14, in: WuM 2015, 152).

Die Besonderheit der hier gegebenen Umstände vermögen im Ergebnis der wertenden Gesamtbetrachtung ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses mangels Erheblichkeit der Pflichtverletzung nicht zu begründen.

Offen bleiben kann, ob dem Beklagten die Schreiben der Klägerin zugegangen sind, die ihn über den Eigentümer- /Vermieterwechsel und die neue Bankverbindung informierten sowie die weiteren Schreiben, in denen der Beklagte auf Mietrückstände hingewiesen wurde. Für den Zugang zumindest einzelner Schreiben spricht, dass der Beklagte selbst – anwaltlich noch nicht vertreten – mit Schreiben an das Amtsgericht vom 8. August 2016 einräumte, dass er es leider versäumt habe, dem Jobcenter den Eigentümerwechsel und die neue Kontoverbindung mitzuteilen sowie ankündigte, sich umgehend mit der bisherigen Vermieterin, der Klägerin und dem Jobcenter in Verbindung setzen zu wollen, um den Mietrückstand so schnell wie möglich auszugleichen und zu erreichen, dass die Miete nunmehr regelmäßig an die neue Vermieterin gezahlt werde. Soweit der Zugang der Schreiben später durch den Beklagten – nunmehr anwaltlich vertreten – allgemein bestritten wurde, überzeugt das nicht, denn das Schreiben, auf das sich sodann zur Erläuterung des Umstandes bezogen wird, dass der Beklagte am 8. August 2016 – vor Zugang der Klageschrift am 12. August 2016 – die Kenntnis vom Vermieterwechsel einräumte, trägt die Behauptung inhaltlich nicht: es handelt sich um die schlichte Mitteilung der Erreichbarkeit der Hausverwaltung.

Maßgeblich ins Gewicht fällt hier, dass Ergebnis der – zugunsten der Klägerin unterstellten – Nachlässigkeit des Beklagten nicht die Nichtzahlung der Mieten (mit allen damit verbundenen Risiken eines endgültigen Zahlungsausfalls) ist, sondern die Zahlung an die Vorvermieterin, eine große städtische Wohnungsbaugesellschaft. Auch der Klägerin musste dabei bewusst sein, dass diese – wie tatsächlich unstreitig geschehen – an sie weitergeleitet würden, die Pflichtverletzung des Beklagten sich demnach im Ergebnis für sie als unpünktliche Mietzahlung, nicht aber als drohender Zahlungsausfall darstellen würde. Eine zeitlich sehr begrenzte Zahlungsverzögerung im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel allein, der zu keiner Zeit das Risiko eines Zahlungsausfalls in sich trägt und auch sonst keine Besonderheiten aufweist, erreicht nicht das für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht.

Selbst wenn dies hier zugunsten der Klägerin unterstellt würde, ergäbe sich keine andere rechtliche Bewertung.

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht hier berücksichtigt, dass der Mietvertrag, in dessen Regelungen die Klägerin nach § 566 BGB eingetreten ist, dem Beklagten einen weitergehenden Bestandsschutz gewährt. In § 3.2 des Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, das Mietverhältnis von sich aus grundsätzlich nicht aufzulösen. Er kann das Mietverhältnis nur in Ausnahmefällen ordentlich kündigen, wenn berechtigte Interessen eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 16.10.2013 – VIII ZR 57/13, in: WuM 2013, 739).

Eine Notwendigkeit, das Mietverhältnis ausnahmsweise aufzulösen, ergibt sich aus der Zahlungsverzögerung im Zusammenhang mit dem Vermieterwechsel nicht. Die Kammer folgt der zutreffenden Wertung des Amtsgerichts nach eigener rechtlicher Prüfung.

Schließlich wäre der Klägerin ein Festhalten an der Kündigung nach § 242 BGB auch dann verwehrt, wenn ihre abweichende Wertung der Regelung des Mietvertrages als zutreffend zugrunde gelegt würde.

Auch insoweit bedarf es einer Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei auch das Verhalten des Mieters nach Ausspruch der Kündigung Bedeutung gewinnen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2015 – VIII ZR 236/14, in: NZM 2015, 487; Besch. v. 06.10.2015 – VIII ZR 321/14, WuM 2016, 225).

Hier hat der Beklagte sich bereits vor Zustellung der Räumungsklage auf die ihm zur Kenntnisnahme übersandte Mitteilung an das Bezirksamt nach § 36 Abs. 2 SGB XII hin um den Ausgleich des Mietrückstandes und künftig pünktliche Zahlungen des Jobcenters an die Klägerin bemüht. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er die berechtigten Interessen der Klägerin als Vermieterin erkannt hat und zu respektieren gewillt ist, zudem gewillt ist, die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung für die Klägerin umgehend zu mildern.

2. Auch die fristlos und fristgemäß ausgesprochene Kündigung vom 23. November 2016 hat das Mietverhältnis aus den oben dargestellten Gründen nicht beendet, denn die Voraussetzungen der § 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 3.2 des Mietvertrages liegen nicht vor.

Unstreitig sind die Mietzahlungen von der Vorvermieterin an die Klägerin weitergeleitet worden, so dass wiederum der Gesichtspunkt der Unpünktlichkeit des Eingangs der Mietzahlungen bei der Klägerin maßgeblich ist.

Wie ausgeführt, sind auch im Rahmen des § 543 Abs. 1 BGB die Umstände des Einzelfalls umfassend zu berücksichtigen, um die Frage zu beantworten, ob eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist.

Zutreffend hat das Amtsgericht hier berücksichtigt, dass die – unstreitigen, durch ein Schreiben des Jobcenters vom 4. November 2016 unterlegten – Versäumnisse des Jobcenters bei der Bearbeitung der Mitteilung des Beklagten über den Vermieterwechsel diesem nicht nach § 278 Satz 1 BGB zuzurechnen sind, denn das Jobcenter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters (vgl. BGH, Beschluss vom 17.02.2015 – VIII ZR 236/14NZM 2015, 487).

Hier ist das oben bereits in die Wertung einbezogene Verhalten des Beklagten nach Ausspruch der Kündigungen vom Juli 2016 zudem als Verhalten vor Ausspruch der Kündigungen (November 2016) zu berücksichtigen. Er hat seine Pflichten aus dem Mietvertrag zweifelsfrei und eingestandenermaßen verletzt; die Pflichtverletzungen erreichen aus den bereits dargestellten Gründen aber nicht ein Gewicht, das die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung für Klägerin nach § 543 Abs. 1 BGB zu begründen geeignet ist, die Erheblichkeitsschwelle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB überschreiten und die Kündigung des Mietverhältnisses ausnahmsweise notwendig machen würde.

3. Schließlich hat auch die Kündigung vom 28. November 2016 wegen – behauptet – vorsätzlich wahrheitswidrigen Vortrags das Mietverhältnis weder fristlos noch fristgemäß nach §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB beendet.

Zuzugeben ist der Klägerin, dass unter Verstoß gegen § 138 Abs. 1 ZPO bewusst wahrheitswidriger Vortrag den gesonderten Ausspruch einer Kündigung rechtfertigen kann (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 65 S 140/13, in: WuM 2014, 93). Maßstab sind allerdings auch insoweit die Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, in deren Prüfung – wie dargestellt und wie auch sonst – die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind. Danach ist hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte sein Versäumnis unumwunden und vor Zustellung der Räumungsklage nicht nur eingeräumt, sondern auch auszuräumen versucht hat. Die Frage des Zugangs der außergerichtlichen Schreiben ist für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich. Hinzu kommt, dass ein bewusst wahrheitswidriger Vortrag nicht unterstellt werden kann. Dass dem Beklagten alle Schreiben zugegangen sind, ergibt sich auch unter Berücksichtigung seiner Angaben im Schreiben vom 8. August 2016 nicht, das spätere Bestreiten kann sich daher auch als Ungenauigkeit darstellen. Unabhängig davon hat der Beklagte selbst der Wahrheit gemäß vorgetragen, so dass sich das spätere Bestreiten als widersprüchlich darstellt, was zu seinen Lasten ginge, wenn es darauf ankäme. Die Klägerin lässt im Rahmen ihrer Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 15.04.2014 (Beschl., 67 S 81/14) unberücksichtigt, dass dieser ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag, vor allem aber die – maßgeblichen – Maßstäbe, die das Bundesverfassungsgericht insoweit entwickelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.09.2006 – 1 BvR 1898/03NJW-RR 2007, 840; Bezugnahme in: LG Berlin, Urt. v. 09.10.2013 – 65 S 140/13, a.a.O.). Danach muss der Rechtsschutzsuchende die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen können, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Dies trägt dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, effektiven Rechtsschutz und dem Recht auf rechtliches Gehör Rechnung. Die Grenze dessen, was in laufenden Gerichtsverfahren im Rahmen der Rechtsverfolgung und -verteidigung zulässig ist, ist allenfalls unter anderem dann überschritten, wenn es sich um bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung bzw. eine ausnahmsweise gegebene Notwendigkeit der Beendigung des Mietverhältnisses ergibt sich danach nicht.”

Pressemitteilung 74/2017

Nachlese zum 1. Spandauer Wohntag des AMV

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e. V. veranstaltete am 07.10.2017 seinen 1. Spandauer Wohntag unter dem Motto “Wohnen in Spandau” unter der Schirmherrschaft von Herrn Bezirksbürgermeister Helmut Kleebank. Die Veranstaltung war mit ca. 75 Bürgerinnen und Bürgern gut besucht.

Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden des AMV

Der 1. Vorsitzende des AMV, Herr RA Uwe Piper, eröffnete die Veranstaltung und führte in die Thematik “Wohnen in Spandau” ein. Er stellte zunächst den Spandauer Wohnungsmarkt vor: Die Mieten in Spandau stiegen seit 2014 um fast zehn Prozent. Wer 2016 hier eine Wohnung bezog, musste im Schnitt 7,35 Euro kalt pro Quadratmeter zahlen. Im Jahr zuvor waren es noch 6,99 Euro.

… weiterlesen

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Woche am 08.10.2017: Mieten in Südende steigen um fast 50 Prozent

Von drastischen Mieterhöhungen sind zunehmend auch Steglitz-Zehlendorfer betroffen. Jüngstes Beispiel: Für Mieter der börsenorientierten Wohnungsgesellschaft Deutsche Wohnen SE in Südende steigt die Miete um fast 50 Prozent.

Betroffen sind die Wohnanlagen Liebenowzeile, Borstellstraße, Denkstraße, Stephanstraße, Benzmannstraße und Steglitzer Damm. Sebastian Serowy, wohnungspolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion in der Bezirksverordnetenversammlung spricht von einer Mietenexplosion. Bereits Anfang des Jahres habe es reguläre Mieterhöhungen von 15 Prozent gegeben. Mit Austausch der Fenster drohe nun die Umlage der „Modernisierung“ auf die Mieter. Serowy: „Das bedeutet eine Erhöhung der Nettokaltmiete um weitere 34 Prozent. Auch für das nächste Jahr sind Modernisierungen angekündigt.“

http://www.berliner-woche.de/steglitz/soziales/mieten-in-suedende-steigen-um-fast-50-prozent-d134607.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.10.2017: Immobiliengesellschaft “Deutsche Wohnen” – Erst aufwendig sanieren, dann die Miete drastisch erhöhen

Lange verfielen tausende Sozialwohnungen. Nun werden sie groß saniert. Das lässt die Mieten sprunghaft steigen – besonders bei der „Deutsche Wohnen“. Die Berliner Politik will dem entgegentreten.

Gerade die „Deutsche Wohnen“ setzt laut Wibke Werner vom Mieterverein „alle Tricks und Kniffe ein, um den Mietspiegel zu umgehen“. Darunter seien nicht nur ungerechtfertigte Mieterhöhungen und überhöhte Betriebskostenabrechnungen, gegen die sich Mieter zumindest vor Gericht wehren können. Mit Vehemenz setze die Firma auf die effektivste legale Mietsteigerungsstrategie: Modernisierung und energetische Sanierung.

Mieterverein und Bürgerinitiativen werfen dem Unternehmen vor, dass es Gebäude zunächst jahrelang verfallen lässt. Defekte Heizungen, Aufzüge, Türen und Sanitäranlagen würden trotz Meldungen wochenlang nicht repariert. So werde künstlich ein Instandhaltungsstau erzeugt, den man schließlich mit umfassender Modernisierung behebe. „So verkauft man uns die Instandhaltung als teure Modernisierung“, klagt Michaela Pietrzik aus der Eisenbahnersiedlung in Treptow.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/immobiliengesellschaft-deutsche-wohnen-erst-aufwendig-sanieren-dann-die-miete-drastisch-erhoehen/20425802.html