Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellt der Austausch von zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 4 BGB dar?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 453 C 22061/15, Urteil vom 30.12.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Austausch der zweiadrigen Elektroleitungen durch dreiadrige Elektroleitungen sowie das Anbringen von Auslässen und Steckdosen, der Anschluss an die Stromsteigleitung im Treppenhaus und das Anbringen eines Fehlstrom-Schutzschalters sowie eines Stromzählerkastens im Keller sind Maßnahmen im Sinne des § 555 b Nr. 4 BGB. Die Erstellung und Verstärkung einer neuen Elektroinstallation ist grundsätzlich eine Wohnwertverbesserung, wenn sie als Ergebnis den Anschluss weiterer moderner Haushaltsgeräte zulässt (Schmidt-Futterer, a.a.O., § 555 b, Rn. 136). Durch die Verlegung von dreiadrigen Elektroleitungen soll die Wohnung der Beklagten auf das allgemeine Niveau gebracht werden. Nachdem vorliegend mit einer möglichen Erhaltungsmaßnahme eine Verbesserungsmaßnahme verbunden wird, richtet sich die Pflicht der Beklagten zur Duldung der einheitlichen Maßnahme insgesamt nach § 555 d BGB.”