Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Abendblatt am 11.11.2017: Ist der Mietspiegel in Gefahr?

Berliner Abendblatt am 11.11.2017: Ist der Mietspiegel in Gefahr?

Mehr als 5.100 Wohnungen besitzt Deutschlands größter Vermieter, die Deutsche Wohnen, im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, darunter jene von Tochterunternehmen wie die GSW. Bei der Vermietung muss sich das Unternehmen an den Mietspiegel halten. Dessen Gültigkeit in seiner jetzigen Form greift der Konzern nun aber erneut an – und legt Beschwerde vor dem Berliner Verfassungsgericht ein.

Ist der Mietspiegel in Gefahr?

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Hat der neue Eigentümer einer Wohnung gegenüber seinem Mieter ein Recht auf erstmalige Besichtigung der Wohnung?

Die Antwort des Amtsgerichts München (AG München – 416 C 10784/16, Urteil vom 12.08.2016) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Duldung der erstmaligen Besichtigung der Wohnung wie beantragt zu. Unstreitig hat der Kläger die vermietete Wohnung ohne vorherige Besichtigung erworben, sodass in seinem Bedürfnis auf erstmalige Information hinsichtlich des Aussehens, der Ausstattung sowie der genauen Größe der Wohnung ein berechtigtes Interesse zu sehen ist, das das Interesse des Mieters an fehlender Störung deutlich überwiegt.

Das Informationsbedürfnis des Klägers hinsichtlich der genauen Maße der Wohnung wird vorliegend auch nicht durch die beklagtenseits übersandte Architektenskizze befriedigt. In der Skizze sind lediglich Quadratmeterangaben enthalten, jedoch weder die Maße der Wände noch ein konkreter Maßstab. Für den Kläger, der beabsichtigt, selbst in die Wohnung einzuziehen und diese daher ausmessen möchte, ergeben sich aus der Architektenskizze daher nicht die benötigten Informationen.

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters regelt § 10 des streitgegenständlichen Mietvertrags das Besichtigungsrecht des Vermieters nicht abschließend. Die Regelung ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Vermieter ausschließlich in den dort aufgezählten Fällen ein Besichtigungsrecht zusteht. Vielmehr ist sie so zu verstehen, dass das Besichtigungsrecht des Vermieters jedenfalls in den dort aufgezählten Fällen besteht. Selbst wenn man – wie nicht – von einer abschließenden Regelung des § 10 ausgehen würde, hätte der Kläger entsprechend § 10 Abs. 2 des streitgegenständlichen Mietvertrags ein Besichtigungsrecht, da er dieses als Kaufinteressent nicht vor Abschluss des Kaufvertrags, sondern nunmehr erst hinterher geltend macht.”

Pressemitteilung 79/2017

Die richtige Altersrente

Nachlese zum 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 15.11.2017 – „Rund um die Rente”

Jan Graßhoff – Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu Gast beim AMV

Am 15.11.2017 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Rund um die Rente”.

Nach der Begrüßung durch den 2. Vorsitzenden des AMV, Herrn Ass. Marcel Eupen, referierte Herr Jan Graßhoff, Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, zu dem Thema „Rund um die Rente” und beantwortete danach Fragen der anwesenden Bürgerinnen und Bürger. … weiterlesen

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

DER TAGESSPIEGEL am 09.11.2017: Wohnungsnot in der Hauptstadt – Dachausbau in Berlin erfolgreich ausgebremst

Eine neue Richtlinie erschwert den privaten Dachausbau. Die Anträge sind zurückgegangen. Die Zahl der Baugenehmigungen steigt aber insgesamt.

Pläne für den Bau von 17.817 Wohnungen haben Senat und Bezirke in den ersten neun Monaten dieses Jahres genehmigt, gut fünf Prozent mehr als im selben Zeitraum des Vorjahres. Der Zuwachs wäre aber noch viel höher gewesen, wenn der Ausbau von Dachgeschossen nicht ausgebremst worden wäre. Doch hier meldet das Amt für Statistik einen Rückgang der Baugenehmigungen um knapp ein Viertel: Nur noch 2.227 neue Wohnungen direkt unter dem Berliner Himmel wurden genehmigt.

In Mitte wird am meisten gebaut, am wenigsten in Spandau

Eine Ursache dafür ist Experten zufolge eine neue Richtlinie des Senats, die den Ausbau von Dachgeschossen durch private, nicht durch Sozialmieten gebundene Projekte erschwert: Diese sollen nicht mehr durch kulante Regelungen etwa beim Beschnitt von Straßenbäumen oder bei den Rettungswegen erleichtert werden.

Unterm Strich steht trotzdem ein Anstieg der Baugenehmigungen stadtweit, wobei vor allem Wohnhausprojekte in den Bezirken Mitte (3543 Wohnungen), Treptow-Köpenick (2709) und Marzahn-Hellersdorf (1983) beigetragen haben. Den schwächsten Einsatz im Kampf gegen die Wohnungsnot in Berlin zeigten die Bezirke Spandau, wo nur 379 neue Wohnungen genehmigt wurden, Tempelhof-Schöneberg (546) sowie Steglitz-Zehlendorf (696).

http://www.tagesspiegel.de/berlin/wohnungsnot-in-der-hauptstadt-dachausbau-in-berlin-erfolgreich-ausgebremst/20564528.html

Aus der Rubrik “Wohnungsbau”:

Berliner Morgenpost am 10.11.2017: 17.000 neue Wohnungen genehmigt
Anstieg von Januar bis September 2017 besonders in Mitte und Treptow-Köpenick

Von Januar bis September 2017 jedenfalls stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 5,1 Prozent auf 17.817, wie das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg am 09.11.2017 mitteilte.

Wie schon in den Vorjahren ist die Anzahl der von den jeweiligen Bauämtern ausgestellten Baugenehmigungen für Wohnungen sehr ungleich über die zwölf Berliner Bezirke verteilt. Die meisten Baugenehmigungen haben die Bezirke Mitte (3543 Wohnungen) und Treptow-Köpenick (2709) erteilt. Die wenigsten stellten die Ämter in Spandau (379) und Tempelhof-Schöneberg (546 Wohnungen) aus.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212497003/17-000-neue-Wohnungen-genehmigt.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Zeitung am 09.11.2017: Keine Vereinbarung mit dem Senat – Bundeswohnungen ohne Berliner Mietpreisbremse

Die Mieter in den Wohnungen des Bundes in Berlin können nicht auf eine stärkere Begrenzung des Mietanstiegs hoffen. Wie das Bundesfinanzministerium in einem Bericht an die Linken-Abgeordnete Gesine Lötzsch mitteilt, will sich die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (Bima) nicht der Vereinbarung des Senats mit den sechs landeseigenen Wohnungsunternehmen anschließen, die Mieten nicht mehr als zwei Prozent jährlich anzuheben.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/keine-vereinbarung-mit-dem-senat-bundeswohnungen-ohne-berliner-mietpreisbremse-28820334

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BGB beim Mieter?

Die Antwort des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig – 1 S 312/16, Urteil vom 23.06.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Leipzig in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Zu Unrecht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes durch die Klägerin in Bezug auf die Hauswartkosten für die Jahre 2011, 2012 und 2013 substantiiert dargelegt hat. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 HS 2 BGB liegt nach herrschender Meinung beim Mieter. Er muss spezifiziert darlegen, dass gleichwertige Leistungen nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich günstigeren Preis zu verschaffen gewesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014 – XII ZR 170/13; Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 556 BGB, Rn. 154). Hierfür muss der Mieter beispielsweise Angebote von Konkurrenzunternehmen vorlegen, aus denen sich ergibt, dass die betreffenden Leistungen zu geringeren Kosten möglich gewesen wären. Denkbar ist auch die Vorlage von Preislisten anderer Firmen oder von Abrechnungen für vergleichbare Objekte. Vorliegend hat der Beklagte sich jedoch weder auf günstigere Angebote anderer Firmen noch auf Abrechnungen für vergleichbare Objekte bezogen. Stattdessen hat er auf den Betriebskostenspiegel der Stadt Leipzig verwiesen und vorgetragen, dass die abgerechneten Kosten die durchschnittlichen Kosten für ein vergleichbares Objekt um mehr als 100% übersteigen würden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob ein regionaler Betriebskostenspiegel ein taugliches Beweismittel für einen Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz darstellt, denn der Vortrag des Beklagten ist bereits nicht schlüssig. Der vom Beklagten herangezogene Vergleichswert aus dem Betriebskostenspiegel von durchschnittlich 0,04 – 0,06 Euro pro qm2 und Monat gilt nur für einen Hauswart mit reiner Kontrollfunktion. Vorliegend sind aber – selbst nach dem Vortrag des Beklagten – neben den Kontrollaufgaben auch die Kosten für Bereit- und Zurückstellen der Müllbehälter umlagefähig. Umlagefähig sind darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts auch die Kosten für das Ablesen von Zählerständen (vgl. Barkl Börstinghaus, Miete, 5. Auflage, § 556, Rn. 86). Der vom Beklagten angeführte Durchschnittswert aus dem Betriebskostenspiegel ist daher hier nicht einschlägig. Es dürfte sich vorliegend wohl eher um einen Hauswart mit Teilfunktion handeln, für den laut regionalem Betriebskostenspiegel durchschnittliche Kosten von 0,10 Euro – 0,18 Euro pro m2 und Monat abgerechnet werden. Die von der Klägerin umgelegten Kosten für den Hauswart befinden sich damit selbst nach dem Vortrag des Beklagten im regionalen Durchschnitt. Soweit der Beklagte im Übrigen behauptet hat, dass für die erbrachten Leistungen einen Zeitaufwand von 100 Stunden pro Jahr und ein Stundenlohn von 25,00 Euro angemessen seien, sind diese Werte erkennbar pauschal aus der Luft gegriffen. Der Beklagte hat nicht erläutert, wie er zu diesem Ergebnis kommt und aufweiche konkreten Aufgaben sich der Zeitaufwand beziehen soll.”

Aus der Rubrik “Steuerpolitik”:

Immobilien-zeitung.de am 09.11.2017: Grüne wollen Jamaika ohne Share-Deals

Die Grünen setzen das Thema Share-Deals auf die Tagesordnung bei den Jamaika-Verhandlungen. Ziel sei es, das Ende der Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei großen Immobilienverkäufen in Form von Share-Deals im Koalitionsvertrag festzuschreiben. Streit droht hier vor allem mit der FDP.

“Die Paradise Paper-Enthüllungen über die Steuertricks der Investmentgesellschaft Phoenix Spree zeigen erneut, dass Share-Deals auf die Tagesordnung gehören”, sagte Lisa Paus, Finanzexpertin der grünen Bundestagsfraktion, auf Anfrage der Immobilien Zeitung. “Das Beispiel veranschaulicht, wie die 95%-Regelung durch Scheinfirmen unterlaufen wird.”

http://www.immobilien-zeitung.de/1000048218/gruene-wollen-jamaika-ohne-share-deals?utm_source=dlvr.it&utm_medium=twitter

Aus der Rubrik “Steuerpolitik”:

Berliner Morgenpost am 08.11.2017: “Paradise Papers” – So bereichern sich ausländische Investoren in Berlin

Mit Steuerschlupflöchern bereichern sich ausländische Investoren auf dem Berliner Immobilienmarkt. Der finanzielle Schaden ist enorm.

Insgesamt, beklagte Finanzsenator Matthias Kollatz-Ahnen (SPD) am 07.11.2017 gegenüber der Berliner Morgenpost, gehe Berlin jährlich ein dreistelliger Millionenbetrag durch Share Deals verloren. Der Senator sieht Handlungsbedarf – und hofft auf externe Unterstützung. Die Finanzminister der Länder haben zwei Gutachten in Auftrag gegeben. Sie sollen klären, wie sich Schlupflöcher wie Share Deals schließen lassen.

Markus Gruhn, Landesvorsitzender des Rings Deutscher Makler (RDM) in Berlin-Brandenburg, sieht die Schuld ganz klar in der Politik. “Ich fordere seit mehr als zehn Jahren, diese Gesetzeslücke zu schließen. Es ist unglaublich, wie lange es dauert, bis die Politik sich bewegt.” Steuerfreie Deals wie beim Verkauf des Sony Centers hätten schon lange unterbunden werden können.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212474239/So-bereichern-sich-auslaendische-Investoren-in-Berlins.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Genügt in einem Kündigungsschreiben für eine Eigenbedarfskündigung die Angabe “das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter zu benötigen”?

Die Antwort des Amtsgerichts Düsseldorf (AG Düsseldorf – 25 C 447/16, Urteil vom 07.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Düsseldorf in seiner vorgenannten Entscheidung unter I. 1. und 2. wie folgt aus: “I. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus §§ 546Abs. 1, 985 BGB zu. Denn die von ihnen ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs vom 15.03.2016 ist formell unwirksam und hat das Mietverhältnis nicht beendet.

Nach § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Dieser formellen Anforderung, die bei einer ordentlichen Kündigung des Vermieters Wirksamkeitsvoraussetzung ist, wird das Kündigungsschreiben der Kläger nicht hinreichend gerecht.

Der Zweck des Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15). Diesem Zweck wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Denn eine solche Konkretisierung ermöglicht es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind grundsätzlich (1.) die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und (2.) die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, erforderlich und ausreichend (st. Rspr. BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 270/15; Urteil vom 17.03.2010 – VIII ZR 70/09; Urteil vom 27.06.2007 – VIII ZR 271/06). Vorliegend haben die Kläger weder die Bedarfspersonen vollständig angegeben noch deren jeweiligen Bedarfsgrund hinreichend mitgeteilt.

1. Unvollständige Angabe der Bedarfspersonen

Die Kläger geben in ihrem Schreiben vom 15.03.2016 an, dass sie das Haus für sich, ihre Kinder und die Mutter des Klägers benötigen würden. Insoweit fehlt bereits die Angabe zu der Anzahl der Kinder, die mit in das Haus einziehen sollen. Diese ist insoweit bedeutsam, als das Haus bislang für die Nutzung durch 7 Mietparteien ausgelegt ist. Ohne Angabe der konkreten, vollständigen Personenanzahl kann von der Beklagten daher nicht eingeschätzt werden, ob nicht etwa ein rechtsmissbräuchlich überhöhter Wohnbedarf geltend gemacht wird. Diese Angabe erscheint für die Kläger auch zumutbar und überspannt nicht die Anforderungen an ein Kündigungsschreiben.

2. Nicht hinreichende Angabe des Bedarfsgrundes

Die Kläger haben außerdem verabsäumt, in ihrem Schreiben vom 15.03.2016 hinreichende Angaben zu ihrem Eigennutzungsinteresse zu machen.

Sofern die Kläger sich auf die Angabe beschränken, dass sie beabsichtigen, “im gesamten Haus mit unseren Kindern und der Mutter von O, I, zu wohnen und zu arbeiten”, ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht ausreichend. Vielmehr muss der Wunsch des Vermieters (auf materiell-rechtlicher Ebene) von vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen getragen werden und sind diese Gründe daher (auf formeller Ebene) im Kündigungsschreiben – wenn auch nicht bis ins Detail – anzugeben (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Auflage 2017, § 573 Rn. 210 m.w.N.). Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen an die Begründung nach § 573 Abs. 3 BGB gestellt werden. So ist der Vermieter nicht etwa gehalten, die Bedarfstatsachen so umfassend mitzuteilen, dass der Mieter schon alleine aufgrund der Kündigungserklärung in der Lage ist, die Erfolgsaussichten der Kündigung in einem Prozess überschlägig prüfen zu können. Denn der Zweck der Vorschrift erfordert nur die Information des Mieters, nicht aber eine dem Räumungsprozess vorbehaltene Substantiierung der Gründe nebst Beweisführung (vgl. Milger, Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs, in: NZM 2014, 769 [778]). Der Vermieter muss jedoch die Kernthese des geltend gemachten Grundes – die sogenannten Kerntatsachen – im Kündigungsschreiben selbst angeben (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 573 Rn. 207 m.zahlr.w.N.). Bei der Eigenbedarfskündigung gehören hierzu beispielsweise Angaben wie: “Fehlende anderweitige Unterbringung am Ort”, “bisherige Wohnung wurde vom Vermieter gekündigt”, “bisherige Wohnung zu klein oder zu groß”, “gesundheitliche oder Altersgründe”, “berufliche oder schulische Gründe”, “statt zur Miete im Eigentum wohnen” oder “vermietete Wohnung für Zwecke des Vermieters besser geeignet als bisherige Wohnung” (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 573 Rn. 207; vgl. Milger, NZM 2014, 769 [773]).

Eine derartige Begründung lässt das Kündigungsschreiben der Kläger vermissen. Aus diesem lässt sich nicht entnehmen, inwieweit sich die aktuelle Wohn- und Arbeitssituation der Kläger durch den Einzug in das Haus in der L-Straße verbessern bzw. überhaupt verändern würde. Ebenso fehlt jede Begründung für das Einzugsinteresse der Mutter des Klägers, deren geplante Wohnung sich bei 4 Obergeschossen immerhin über das gesamte 1. OG und einen Teil des Erdgeschosses erstrecken soll. Die Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Eigennutzung kann damit von der Beklagten auf Grundlage des Schreibens vom 15.03.2016 nicht geprüft werden.”