Archiv für den Monat: November 2017

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

DER TAGESSPIEGEL am 13.11.2017: Berliner Wohnungsmarkt – Der Stadtrand boomt

Wer im Stadtzentrum keine Wohnung zum Mieten oder Kaufen findet, muss an den Stadtrand ziehen. Doch gerade da steigen die Mieten zur Zeit am meisten.

Mit einem Plus von fast elf Prozent in Spandau kletterten die Mieten von freien Wohnungen dort stadtweit am schnellsten und betragen 7,75 Euro je Quadratmeter und Monat. Dies geht aus dem Marktbericht des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) hervor.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/berliner-wohnungsmarkt-der-stadtrand-boomt/20577918.html

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Berliner Zeitung am 13.11.2017: Die Mieten steigen und steigen – Neubauziele werden verfehlt

Auf dem Berliner Immobilienmarkt ist auch in diesem Jahr kein Ende des Preisanstiegs festzustellen. Nach Angaben des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) zogen die Mieten für Wohnungen in Standardlagen um 6,3 Prozent auf 8,50 Euro je Quadratmeter an. Wohnungen in Vorzugslagen verteuerten sich um 5,2 Prozent auf zehn Euro je Quadratmeter.

https://www.berliner-zeitung.de/berlin/wohnungsmarkt-die-mieten-steigen-und-steigen—neubauziele-werden-verfehlt-28840016

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:


Berliner Morgenpost am 13.11.2017: Mieten in Berlin
 – Wo Wohnen immer teurer wird

Spitzenreiter bei den Mietzuwächsen ist Spandau. Eigentumswohnungen sind besonders teuer in Mitte. Das zeigt eine aktuelle Studie.

Für Wohnungssuchende sind dies keine guten Nachrichten: Die Preisrallye auf dem Berliner Wohnungsmarkt hat sich im Jahr 2017 nahezu mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt – und eine Entspannung ist auch für 2018 nicht in Sicht. Das geht aus dem aktuellen Bericht 2017/2018 des Immobilienverbandes Deutschland (IVD) hervor, der am Montag vorgestellt wurde.

Gegenüber dem Vorjahr sind demnach die Angebotsmieten, also die Mieten von auf dem Berliner Markt angebotenen Wohnungen, in einfachen und mittleren Lagen im Durchschnitt um 6,3 Prozent auf 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nettokalt gestiegen. In guten bis sehr guten Lagen fiel die Steigerung mit 5,2 Prozent auf zehn Euro etwas geringer aus, liegt aber noch deutlich über der allgemeinen Preisentwicklung.

Wie schon in den vergangenen Jahren wiesen die Miethöhen in den zwölf Berliner Bezirken große Unterschiede auf. So müssen Charlottenburg-Wilmersdorfer am tiefsten in die Tasche greifen, wenn sie eine Wohnung anmieten wollen. In den sogenannten Vorzugslagen (gut bis sehr gut) werden durchschnittlich zwölf Euro je Quadratmeter und Monat (nettokalt) aufgerufen. In den Standardlagen (einfach bis mittel) sind es durchschnittlich zehn Euro. Auf Platz zwei folgt Mitte mit zwölf beziehungsweise 9,50 Euro. Am günstigsten werden Mietwohnungen aktuell in Spandau und Marzahn-Hellersdorf angeboten – mit jeweils 8,75 beziehungsweise 7,75 Euro je Quadratmeter und Monat.

Die vergleichsweise günstigen Mietpreise an der Peripherie sind jedoch erheblich unter Druck geraten. Denn die Spitzenreiter bei den Zuwächsen sind laut IVD-Preisspiegel ausgerechnet die einfachen Lagen am Rande der Stadt. In Spandau sind die Mietkosten im Durchschnitt um fast elf Prozent gestiegen, dicht gefolgt von den einfachen bis mittleren Lagen in Reinickendorf und Treptow-Köpenick mit einem Plus von jeweils rund zehn Prozent auf 8,25 Euro.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212531473/Wo-Wohnen-immer-teurer-wird.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt ein Kündigungsgrund für eine ordentliche Kündigung vor, wenn der Zahlungsrückstand bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung durch Zahlungen des Jobcenters fast vollständig ausgeglichen worden ist und nur noch geringfügige Mahnkosten und Zinsen offenstehen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 309/16, Urteil vom 20.06.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Kläger kann nicht gemäß § 546 Abs. 1 BGB Räumung und Herausgabe der von der Beklagten innegehaltenen Wohnung verlangen. Das Mietverhältnis der Parteien ist nicht beendet.

Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, das Vorliegen eines Kündigungsgrunds verneint.

Die im Schriftsatz im Vorverfahren vom 20. Februar 2015 hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung ist nicht gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB begründet. Die Beklagte war zwar in einen erheblichen Zahlungsrückstand von über 2.000, — EUR geraten, welcher auch die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfüllte. Allerdings war dieser Rückstand bereits vor Zugang der ordentlichen Kündigung am 18. April 2015 durch Zahlungen des Jobcenters fast vollständig ausgeglichen und belief sich nur auf 31,34 EUR für Mahnkosten und Zinsen. Aus diese restliche Forderung des Klägers ist am 12. Mai 2015 von der Beklagten ausgeglichen worden.

� Diese Umstände begründen eine für eine Kündigung gemäß § 537 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB hinreichend erhebliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht. Zwar ist das Auflaufenlassen von Rückständen grundsätzlich nicht vertragsgemäß. Die Beklagte hat sich indes bemüht, die Zahlungen umgehend wieder aufzunehmen und die entstandenen Mietrückstände vor Zugang der ordentlichen Kündigung getilgt. Die unter Berücksichtigung der geschuldeten Miete von monatlich insgesamt 695,60 EUR äußerst geringfügigen restlichen Nebenforderungen des Klägers sind kurzfristig danach ebenfalls erfüllt worden. Ferner ist durch die Zahlungen des Jobcenter auch die künftige regelmäßige Leistung sichergestellt, sodass keine Anzeichen für erneute Zahlungsrückstände in Zukunft bestehen. Unter diesen Umständen bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche das Vertrauen des Klägers in eine gedeihliche Fortsetzung des Mietverhältnisses in Frage stellen könnten. Bei dieser Sachlage ist eine Pflichtverletzung der Beklagten, die so gewichtig ist, dass sie eine Beendigung des Mietverhältnisses rechtfertigte, nicht anzunehmen (BGH, Urteil vom 06.10.2015 – VIII ZR 321/14).”

AMV im Lichte der Presse:

Unterwegs in Spandau am 16.11.2017: Die richtige Altersrente

Nachlese zum 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV am 15.11.2017 – „Rund um die Rente“

Jan Graßhoff – Berater in der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu Gast beim AMV

Am 15.11.2017 fand im Restaurant 1860 TSV Spandau – Tanzsportzentrum – der 27. Mieter- und Verbraucherstammtisch des AMV statt. Thema des Abends war „Rund um die Rente“.

Die gesetzliche Rentenversicherung kennt verschiedene Altersrenten. Sie alle haben unterschiedliche Zugangsbedingungen und passen sich so den Lebensläufen der betreffenden Personengruppen an.

Wenn Sie in Rente gehen wollen, sollten Sie sich zunächst zwei wichtige Fragen beantworten: Ab wann wollen Sie die Rente bekommen? Wollen und können Sie Abschläge in Kauf nehmen?

Wer davon spricht, dass er demnächst in Rente gehen will, meint damit seine Altersrente. Was viele aber nicht wissen: Es gibt verschiedene Altersrenten mit unterschiedlichen Zugangsbedingungen. Je nachdem, welchen beruflichen Lebensweg Sie zurückgelegt haben, passt die eine oder andere der Varianten besser für Sie.

Seit dem Jahr 2012 wird für ab 1947 Geborene die Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 ist dann im Jahr 2031 67 die Regelaltersgrenze. Wer seine Rente früher erhalten will, muss in aller Regel Abschläge in Kauf nehmen.

Sie können sich entscheiden, trotz vorzeitigen Rentenbezugs weiter zu arbeiten und dabei die Altersrente als Vollrente oder auch nur als Teilrente in Anspruch zu nehmen. Durch die weitere Beitragsleistung steigern Sie Ihren Rentenanspruch. Oder Sie nehmen die Rente auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht in Anspruch und haben so später einen rentensteigernden Zuschlag.

 

http://www.unterwegs-in-spandau.de/die-richtige-altersrente/

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Berliner Morgenpost am 13.11.2017: Mieten in Berlin – Drei Zimmer, Küche, Bad – Für viele Familien unerreichbar

Drei Zimmer, Küche, Bad – das wollen viele Familien in Berlin. Doch schon bei der Besichtigung herrscht Massenandrang.

https://www.morgenpost.de/berlin/article212522181/Drei-Zimmer-Kueche-Bad-Fuer-viele-Familien-unerreichbar.html

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Immobilien Zeitung am 11.11.2017: Wohnungsknappheit und steigende Mieten bergen Konfliktpotenzial

Am Berliner Wohnungsmarkt brodelt es immer heftiger. Auf der einen Seite stehen Vermieter wie die Deutsche Wohnen, die den Run auf die Hauptstadt nutzen wollen, um mehr Kapital aus ihrem Wohnungsbestand zu schlagen. Auf der anderen Seite stehen Menschen, die verzweifelt nach preiswertem Wohnraum suchen, oder Mieter, die weitere Mieterhöhungen fürchten. Der Berliner Mieterverein fordert deshalb eine Mietrechtsreform.

https://www.immobilien-zeitung.de/144018/wohnungsknappheit-und-steigende-mieten-bergen-konfliktpotenzial

Aus der Rubrik “Mietenentwicklung”:

Deutschlandfunk am 10.11.2017: Berlin bleibt Rekordstadt bei Mieten-Wachstum

Die Mieten steigen in Berlin weiterhin rasant – deutlich stärker als in anderen großen deutschen Städten.

Für eine Wohnung mittleren Wohnwerts, die nach 1949 erbaut wurde, zahlten Neumieter dieses Jahr im Schnitt 8,75 Euro Nettokaltmiete pro Quadratmeter – 6,1 Prozent mehr als im Vorjahr, wie der Immobilienverband Deutschland (IVD) mitteilte. Auch bei Altbauten stieg der Neumietpreis in Berlin deutschlandweit am höchsten: Pro Quadratmeter wurden dort nun 7,50 Euro fällig, 5,8 Prozent mehr als 2016.

http://www.deutschlandfunk.de/immobilien-berlin-bleibt-rekordstadt-bei-mieten-wachstum.1939.de.html?drn:news_id=814119

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Gehören zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten?

Die Antwort des Landgerichts Karlsruhe (LG Karlsruhe – 9 S 66/17, Urteil vom 29.09.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Karlsruhe in seiner vorgenannten Entscheidung unter 2. wie folgt aus: “Die Klägerin hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung des vom Beklagten noch einbehaltenen Teils der Kaution in Höhe von 400,- Euro, da der entsprechende Einbehalt zu Recht zur Sicherung noch möglicher Ansprüche des Beklagten auf Betriebskostennachzahlung gegen die Klägerin erfolgt. Zu den Ansprüchen des Vermieters, die durch die Kaution gesichert werden, gehören auch Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution bzw. einen angemessenen Teil davon bei noch ausstehender Nebenkostenabrechnung bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, NJW 2006, 1422, 1423). Dass eine Nachzahlung zu erwarten ist, wurde von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren bestritten, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung dieses neuen Vortrags gem. § 531 Abs. 2 ZPO vorliegen.”

Aus der Rubrik “Mietenpolitik”:

Berliner Woche am 12.11.2017: Deutsche Wohnen klagt vor Verfassungsgerichtshof gegen Mietspiegel

Die Deutsche Wohnen zieht vor das Landesverfassungsgericht, um den Berliner Mietspiegel zu kippen. Das könnte massive Auswirkungen auf die Entwicklung der Mieten haben, auch in Marzahn-Hellersdorf.

Die Deutsche Wohnen hat zahlreiche Prozesse mit Mietern wegen Mieterhöhungen geführt und wegen des Mietspiegels viele verloren. In zwei Fällen aus Wilmersdorf, in denen sie beim Berliner Landgerichts scheiterte, geht sie nun vor das Verfassungsgericht. Die Fälle beziehen sich zwar auf die Mietspiegel 2013 und 2015, ein Urteil wäre aber grundsätzlicher Natur. „Die Deutsche Wohnen stellt den Mietspiegel als Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht infrage“, erklärt Mira Schnittger, Pressesprecherin der Deutsche Wohnen. Das Unternehmen bezweifle aber die Wissenschaftlichkeit des bisherigen Verfahrens.

http://www.berliner-woche.de/hellersdorf/politik/deutsche-wohnen-klagt-vor-verfassungsgerichtshof-gegen-mietspiegel-d136720.html