Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kann ein Vermieter seinem Mieter fristlos kündigen, wenn dieser den Hausmeister des Vermieters bespuckt und mit Ausdrücken “Halt´s Maul” und “blödes Arschloch” beschimpft hat?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankfurt am Main (AG Frankfurt a.M. – 381 C 1469/16, Urteil vom 30.03.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgerichts Frankfurt am Main in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Klägerin kann von der Beklagten Räumung und Herausgabe der Wohnung nach den §§ 546543569 BGB verlangen.

Die fristlose Kündigung vom 24.05.2016 war wirksam.

Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichtes ergeben, dass die Beklagte den Zeugen ### zumindest bespuckt hat und ihn auch beschimpft hat mit Ausdrücken “Halts Maul” und “blödes Arschloch”.

Dies hat zum einen der Zeuge ### in seiner Aussage so angegeben. Die Zeugin der Beklagten, ###, hat bestätigt, dass die Beklagte den Zeugen bespuckt hat. Sie hat auch bestätigt, dass die Beklagte mit dem “Ausdrücken”, wie sie es nannte, begonnen habe. Sie konnte sich zwar an den Inhalt dieser “Ausdrücke” nicht erinnern. Hier greift aber die Erinnerung des Zeugen ###. Das Gericht hat weder eine Grundlage noch eine Veranlassung, an der diesbezüglichen Aussage des Zeugen ### zu zweifeln. Außerdem hat die Zeugin ### bestätigt, dass der Hund der Beklagten diese “beschützen” wollte. Auf Nachfrage beschränkte sie dies auf ein Bellen, aber aus nächster Nähe. Dieses von der Beklagten nicht unterbundene Verhalten des nicht angeleinten Hundes stellte sich durchaus als potenzielle Bedrohungslage dar. Der Zeuge hat selbst nach Angabe der Zeugin ### nicht gegen den Hund getreten. Zumindest wird die in der Sitzung von der Zeugin nachgestellte Beinbewegung des Zeugen ### als eine Verteidigungsbewegung denn als eine Angriffsbewegung verstanden. Er hat den Fuß nicht nach vorne bewegt, sondern in einer Knickbewegung” mehrfach nach unten. So tritt man nicht nach einem Hund, der sich in wenn auch geringer Entfernung vor einem befindet. So verbleibt alleine offen, ob die Beklagte tatsächlich gegen den Zeugentätlich geworden ist. Dies kann jedoch im Rahmen der hierzu entscheidenden Frage, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, offen bleiben. Es reicht schon aus, wenn ein Mieter den Hausmeister der Vermieterin bespuckt und ihn beschimpft mit Ausdrücken wie “Halts Maul” und “blödes Arschloch”. Daher war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten das Verhältnis der Parteien so stark beschädigt, dass der Klägerin keine Fortsetzung des Mietverhältnisses zugemutet werden kann, auch nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.”