Archiv für den Monat: Januar 2018

Aus der Rubrik “Modernisierung”:

rbb24.de am 02.01.2018: 75 Prozent Mieterhöhung auf einen Schlag 

Der Deutsche Mieterbund rechnet für dieses Jahr mit Mietsteigerungen um durchschnittlich fünf Prozent. Eine ganze Menge, denn Gehälter und Löhne steigen nicht in diesem Maße an. Auch in Berlin-Spandau beginnt das neue Jahr für viele Mieter alles andere als erfreulich.

https://www.rbb24.de/politik/beitrag/av7/berlin-spandau-75-prozent-mieterhoehung-auf-einen-schlag.html

Aus der Rubrik “Modernisierung”:


DER TAGESSPIEGEL am 04.01.2018: Berlin-Spandau: 
Mietsteigerung um 75 Prozent – Nachbarschaft unter Schock

Der Brief des neuen Eigentümers kam kurz vor Weihnachten. Mehr als 40 Mieter in Spandau sollen deutlich mehr zahlen. Das Bezirksamt sieht keine Eingriffsmöglichkeit.

Vor zehn Jahren ist Stephan Swiatek mit seiner Familie in eine Altbauwohnung in der Straßburger Straße gezogen. Mehr als 14.000 Euro hat er nach eigenen Angaben in die Modernisierung investiert, doch kurz vor Weihnachten flatterte ihm wie den Mietern 43 weiterer Wohnungen die Modernisierungsankündigung des neuen Eigentümers ins Haus. Darin heißt es laut Swiatek auch, dass sich seine Warmmiete danach von 913 auf 1592 Euro erhöhen werde, eine Steigerung um 75 Prozent. Bezirksamt und Mieterverein zeigen sich machtlos.

http://www.tagesspiegel.de/berlin/bezirke/spandau/berlin-spandau-mietsteigerung-um-75-prozent-nachbarschaft-unter-schock/20810406.html

Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Umfasst die Kleinstreparaturklausel “Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die einzelne Reparatur 76,69 Euro und der vom Mieter dadurch entstehende Aufwand pro Jahr 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Diese Regelung gilt nur für die Beseitigung kleinerer Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kochvorrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden (soweit vorhanden)” auch die Instandsetzung von Silikonverfugungen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 5 C 93/16, Urteil vom 29.08.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Der Klägerin steht ein Anspruch auf Instandsetzung der Mängel der Dusche entsprechend der Beschreibung im Tenor des Urteils zu Ziffer 1. gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu.

Die Beklagte ist für den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert, da sie gemäß § 566 Abs. 1 BGB infolge des Eigentumserwerbs die sich aus dem Mietverhältnis ergebende Instandsetzungsverpflichtung des Vermieters kraft Gesetzes übernommen hat.

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO steht vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und des gesamten Inhalts der Verhandlungen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass aufgrund undichter bzw. sich lösender Silikonfugen die Kalkablagerungen und Schimmelbildungen als instandsetzungsbedürftige Mängel entstanden sind und die Mängel nicht auf einem unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache in Form unzureichender Reinigungen der Dusche bzw. unzureichender Beseitigung des Spritzwassers nach den Duschvorgängen zurückzuführen sind. Den von der Sachverständigen angesprochenen, über das gewöhnliche und übliche Maß hinausgehenden Reinigungsaufwand, der durch die undichten bzw. fehlenden Silikonfugen bedingt ist, schuldetet die Klägerin vorliegend mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung nicht. Es obliegt der Klägerin nicht, eine Verschlechterung des Zustandes der Dusche im Hinblick auf das Entstehen von Kalkablagerungen und Schimmelbefall, welche bedingt ist durch die Unterlassung von Instandsetzungsmaßnahmen seitens der Vermieterin hinsichtlich der brüchigen Silikonverfugung, durch erhöhten besonderen Reinigungsaufwand, der über das übliche Maß hinausgeht, zu kompensieren.

In diesem Zusammenhang kommt es für die Instandsetzungsverpflichtung der Beklagten auch nicht darauf an, dass die Sachverständige nicht feststellen konnte, dass die Silikonverfugung unsachgemäß von Vermieterseite vor der Vermietung der Wohnung an die Klägerin aufgebracht wurde. Die Sachverständige hat hingegen festgestellt, dass der Zustand der Silikonfugen auf eine nicht ordnungsgemäße Wartung bzw. Erneuerung zurückzuführen ist.

Unstreitig war der damaligen Vermieterin, bzw. den von der damaligen Vermieterin bevollmächtigten Personen der Zustand der Dusche, insbesondere der Zustand der Silikonfugen bekannt. Dennoch ist die damalige Vermieterin untätig geblieben, obwohl sie zur Instandsetzung verpflichtet war. Die Rechtsansicht der Beklagten, zu einer Erneuerung der Silikonfugen nicht verpflichtet zu sein, ist unzutreffend.

Die in Bezug genommene, vertraglich vereinbarte Kleinstreparaturklausel ist bereits vom Wortlaut her auf die sich in der Dusche befindende Silikonverfugung nicht anwendbar. Hiernach sollen kleine Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen unter anderem für Wasser umfasst sein. Eine Silikonverfugung (auch nicht die Dusche, in der sich die Silikonverfugung befindet) ist bereits begrifflich kein Installationsgegenstand für Wasser (so auch AG Wedding, Urteil vom 25.10.2011 – 20 C 191/11) und mithin von der vertraglichen Klausel – ungeachtet der Frage der Wirksamkeit dieser Klausel – nicht umfasst.

Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten auch überzeugend dargelegt, dass Silikonfugen einer gewissen Versprödung unterliegen, die mit der Zeit zu Untergrundablösungen des Silikons und zu Undichtigkeiten der Fugen führen können und die Silikonfugen deshalb auch als Wartungsfugen bezeichnet werden, die regelmäßig im Intervall von 2 Jahren kontrolliert werden sollen und (nur) eine durchschnittliche Lebensdauer von ca. 8 Jahren haben. Auch hieraus erschließt sich, dass das Problem, wie offenbar die Beklagte meint, nicht allein dadurch verhindert werden kann, dass die Dusche nach Duschvorgängen gereinigt und die Wände durch “Abziehen” von Spritzwasser befreit werden.

Obwohl es hierauf für die zu treffende Entscheidung jeweils nicht mehr ankommt, steht einerseits die Kleinstreparaturklausel der Verpflichtung des Vermieters zur Durchführung von Instandsetzungsnahmen auch nicht entgegen, denn sie entbindet den Vermieter nicht von der Verpflichtung, die Instandsetzung selbst durchzuführen bzw. zu beauftragen, andererseits ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass eine fachgerechte Erneuerung der dort vorhandenen brüchigen bzw. bereits fehlenden Silikonfugen eine so genannte Kleinreparatur darstellt, die bei einer fachgerechten Beseitigung keine höheren Kosten als 76,69 Euro verursachen würde.”

Pressemitteilung 01/2018

3. Kiezversammlung der Deutsche Wohnen/GSW-Mieter im Falkenhagener Feld am 18.01.2018

– Probleme und Ärger mit der Deutschen Wohnen? –

E I N L A D U N G

Wann: 18.01.2018, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr

Wo: Klubhaus Falkenhagener Feld, Westerwaldstraße 13, 13589 Berlin

Teilnehmer aus der Politik: MdB Lisa Paus (Bündnis90/Die Grünen), MdB Caren Lay (DIE LINKE), MdB Kai Wegner (CDU), MdA Bettina Domer (SPD), MdA Katrin Schmidberger (Bündnis90/Die Grünen), MdA Katalin Gennburg (DIE LINKE) oder MdA Dr. Michail Nelken (DIE LINKE), Bezv. Lars Leschewitz (Linksfraktion BVV Spandau), Constanze Rosengart (Vorstandsvorsitzende Kreisverband Spandau Bündnis90/Die Grünen), Bodo Byszio (Vorstandsvorsitzender Kreisverband Spandau Bündnis90/Die Grünen) sowie Michael Althoff (WisS Wählerinitiative soziales Spandau)

Der AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. lädt alle Mieterinnen und Mieter der GSW-Großsiedlung im Falkenhagener Feld unter dem Motto „Probleme und Ärger mit der Deutschen Wohnen?” zur 3. Kiezversammlung am 18.01.2018 ein.

Gut 150 Mieterinnen und Mieter folgten der Einladung des AMV zur 2. Kiezversammlung am 26.01.2017 und machten ihrem Unmut über ihre Wohnsituation sowie die Verwaltungspraxis der Deutsche Wohnen/GSW im Beisein der Berliner Abendschau Luft.

Was hat sich seit der 2. Kiezversammlung am 26.01.2017 im Hinblick auf die Wohnsituation getan? Gibt es Veränderungen? Verbesserungen? Verschlechterungen? Haben die Mieterinnen und Mieter Ärger mit einer Mieterhöhung oder ihrer Betriebs- und Heizkostenabrechnung? Sollen sie plötzlich Kosten für Sicherheitsdienst/Concierge zahlen? Ist der Fahrstuhl oder die Heizung mal wieder ausgefallen? Werden Mängel nicht zeitnah beseitigt? Diese und ähnliche Fragen werden wir mit den Mieterinnen und Mietern auf der 3. Kiezversammlung besprechen. Namhafte Politikerinnen und Politiker aus Bundes-, Landes- und Bezirksebene stehen den Mieterinnen und Mietern als kompetente Ansprechpartner auf der Versammlung zur Verfügung.

Es rumort nach wie vor im Kiez. Es ist an der Zeit für positive Veränderung. Lassen Sie uns etwas bewegen. Nur gemeinsam sind wir stark!

Der AMV freut sich auf zahlreiches Erscheinen der betroffenen Mieterinnen und Mieter.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist – wie immer – kostenlos.

Berlin, den 03.01.2018

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

Der AMV wünscht allen Verbraucherinnen und Verbrauchern, allen Mieterinnen und Mietern ein Glückliches Jahr 2018!