Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Stellen allgemeine Wartungskosten eine umlagefähige Kostenart in einer Betriebskostenabrechnung dar?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 28 C 22/17, Urteil vom 01.12.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Auch “allgemeine Wartungskosten” sind nicht ersatzfähig, weil es sich diesbezüglich um keine umlagefähige Kostenart, sondern eine Sammelbezeichnung handelt (Schmidt/Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 556 Rn. 336). Es bleibt unklar, auf welche ggf. umlagefähige oder nicht umlagefähige Kostenart die Wartungskosten in welcher Höhe jeweils entfallen. Die Aufschlüsselung ist dem Vermieter zuzumuten, da er ohnehin zur Vorbereitung der Abrechnung eine entsprechende Aufstellung fertigen muss (Schmidt/Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 556 Rn. 347).”