Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Sind Kosten einer Türsprechanlage als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar, wenn sie im ursprünglichen Mietvertrag nicht aufgeführt werden?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 28 C 22/17, Urteil vom 01.12.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 1. wie folgt aus: “Die Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung für 2015, § 556BGB, ist nicht geschuldet, weil der Kostenanteil für die Türsprechanlage in Höhe 35,28 EUR den Nachzahlungsbetrag übersteigt und nicht geschuldet war.

Die Kläger sind der Behauptung, die Türsprechanlage sei bereits bei Vermietung vorhanden gewesen, nicht hinreichend entgegen getreten. Jedenfalls haben die Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass die Türsprechanlage erst nach Mietbeginn eingebaut wurde. Die Kosten für die Türsprechanlage sind im ursprünglichen Mietvertrag nicht angesprochen, wonach deren nachträgliche Umlage ausgeschlossen ist. Die Kosten sind mit der Nettokaltmiete abgegolten.”