Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Muss ein Sondereigentümer, wenn er seine Wohnung vermietet, gegenüber seinem Mieter binnen Jahresfrist abrechnen und für den fristgerechten Zugang der Betriebskostenabrechnung sorgen?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 28 C 22/17, Urteil vom 01.12.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 2. wie folgt aus: “Den Klägern steht auch ein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung für 2014 nicht zu.

Dies folgt bereits aus dem fehlenden Zugang der Abrechnung innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode, § 556 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift ist über die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. So liegt der Fall hier.

Die Kläger haben zum bestrittenen Zugang der Abrechnung im September 2015 keinen Beweis angeboten und bleiben beweisfällig. Hieran ändert auch die Behauptung, der Zugang folge aus der Anpassung der Mietzahlung nichts, denn aus der Berechnung ergibt sich (wie die Beklagte zutreffend hervorhebt) gar keine Änderung der Vorauszahlungshöhe. Für 2014 und 2015 legen die Kläger jeweils identische Vorauszahlungsbeträge zugrunde. Nach dem Beklagtenvortrag ist die Abrechnung erst 2017 zugegangen.”