Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Liegt bei der Mietvertragsklausel “Der Mieter übernimmt die Kosten für Kleinreparaturen ohne Verschulden am Schaden bis zu einem Betrag von 75,00 EUR netto, insgesamt aber nicht über 150,00 EUR netto pro Jahr” eine wirksame Überwälzung der Reparaturkosten für die Thermenreparatur vor?

Die Antwort des Amtsgerichts Mitte (AG Mitte – 28 C 22/17, Urteil vom 01.12.2017) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Mitte in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. 3. wie folgt aus: “Die Kosten für die Thermenreparatur 2014 sind nicht ersatzfähig. Als Eigentümer tragen die Kläger grundsätzlich die Kosten für die Instandhaltung der Mietsache.

Eine wirksame Überwälzung der Reparaturkosten liegt nicht vor. Die Klausel in § 14 Nr. 3 des Mietvertrags ist nach gebotener Auslegung so zu verstehen, §§ 133157 BGB analog, dass die Kosten für Reparaturen zu übernehmen sind, wenn diese insgesamt 75,00 EUR netto nicht überschreiten. Die andere Auslegung dahingehend, dass von jeder Reparatur ein Sockelbetrag bis 75,00 EUR netto vom Mieter zu tragen sein soll, steht im Konflikt mit der Überschrift des § 14, der von “Kleinreparaturen” spricht. Bei erweiterter Auslegung wären von der Kostenüberwälzungen auch die ersten 75,00 EUR netto von jeder Großreparaturen in Höhe von ggf. mehreren tausend Euro umfasst.

Selbst wenn die Auslegung “unsicher wäre, würde dies zum vorstehenden Ergebnis führen, denn Unsicherheiten bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders.

Für die Behauptung der Klägerseite, bei den 89,25 EUR (75,00 EUR netto) handele es sich um Thermenwartungskosten, wurde kein Beweis angeboten. Sie widerspricht auch dem Inhalt der Rechnung, in welcher in der “Bezugszeile” auf den Ausfall der Therme verwiesen wird (Bl. 60 d.A.).”