Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 67 S 178/17, Urteil vom 24.10.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Der Klägerin stehen die weiterhin geltend gemachten Ansprüche aus den zutreffenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu, da nicht von einem Mangel der Mietsache, den die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung sowie auf Feststellung der Mietminderung sämtlich voraussetzen, nicht ausgegangen werden kann. Das Amtsgericht hat zutreffend festgestellt, die Klägerin habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Wohnung tatsächlich mit einem Mangel behaftet ist. Auch nach der insoweit großzügigen Rechtsprechung des BGH bedarf es bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm zumindest einer Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht und zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten (BGH, Urteile vom 29.02.2012 – VIII ZR 155/11 und vom 20.06.2012 – VIII ZR 268/11; Beschluss vom 21.02.2017 – VIII ZR 1/16 und vom 22.08.2017 – VIII ZR 226/16). Diesen Anforderungen wird das Klagevorbringen im 1. Rechtszug nicht gerecht. Das Amtsgericht weist insoweit rechtsfehlerfrei darauf hin, dem Vortrag sei ungeachtet der richterlichen Hinweise nicht zu entnehmen, welche konkreten Beeinträchtigungen aufgetreten sein sollen unter etwaiger Beschreibung des Umfangs der behaupteten Lärmbelästigung (zeitlicher Rahmen, Anzahl der Kinder, Alter der Kinder, Art des Spiels gegebenenfalls mit Beschreibung der etwaigen Laufrichtung der Bälle, Auftreten in welcher ungefähren Frequenz/Lautstärke). Ebensowenig ist das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zu der Gefahr einer Beschädigung der Wohnzimmerfensterscheibe hinreichend konkret für die Annahme eines Mangels, da sie lediglich auf die durch das Fußballspiel angeblich “stete Gefahr” eines Glasbruchs durch unachtsam geschlossene Fußbälle verweist, ohne diese allgemeine Angabe mittels Vortrags zu der Art und Weise sowie Intensität des Fußballspiels auch nur ansatzweise zu konkretisieren.”