Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Kommt dem Berliner Mietspiegel 2015 zumindest als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558c Abs. 1 BGB Indizwirkung zu?

Die Antwort des Amtsgerichts Wedding (AG Wedding – 8a C 74/17, Urteil vom 05.07.2017) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Wedding in seiner vorgenannten Entscheidung unter 1. wie folgt aus: “Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete hat das Gericht auf den Berliner Mietspiegel 2015 zurückgegriffen. Dabei kann offen bleiben, ob der Berliner Mietspiegel 2015 den Anforderungen gerecht wird, die § 558 d BGB an einen qualifizierten Mietspiegel stellt. Denn jedenfalls kommt dem Mietspiegel als einfacher Mietspiegel im Sinne des § 558 c Abs. 1 BGB Indizwirkung zu (vgl. LG Berlin, GE 2016, 1509). Den Anforderungen, die § 558 c Abs. 1 BGB stellt, entspricht der Berliner Mietspiegel 2015 (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Umstände, die gegen eine Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2015 sprechen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere stehen die von der Beklagten gegen den Erkenntniswert des Berliner Mietspiegels 2015 erhobenen Einwände dieser Bewertung nicht entgegen (vgl. hierzu im einzelnen LG Berlin, GE 2017, 596 ff). Da der Mietvertrag zum 16. August 2016 in Kraft trat und somit vor dem Stichtag des Berliner Mietspiegels 2017 war auf den Berliner Mietspiegel des Jahres 2015 zurückzugreifen. Auch ein sogenannter Stichtagszuschlag (vgl. BGH Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 295/15)) war nicht vorzunehmen. Dies kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich der für die Wohnung maßgebliche Mittelwert (D2) zwar gesteigert hatte, aber in einem – im Vergleich zu dem vom BGH zu beurteilenden Fall und im Vergleich zu den übrigen Steigerungen des Mietspiegels – noch “maßvollen” Umfang, nämlich um 4,4 %.”