Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Ist eine Mieterhöhung auf Dauer ausgeschlossen, wenn ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme sachlich falsch als Instandsetzungsmaßnahme angekündigt hat, ohne Angaben zu einer Mieterhöhung zu machen?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 66 S 283/17, Beschluss vom 12.03.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung unter II. wie folgt aus: “Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht (dennoch) geboten ist.

Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 01. Februar 2018 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 20. Februar 2018 führt nicht dazu, dass die Erfolgsaussichten nunmehr günstiger zu bewerten wären. Insoweit ist ergänzend auszuführen:

Bei den streitgegenständlichen Baumaßnahmen handelt es sich nicht um solche, die im Sinne des §§ 554 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. “… nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen…”. Nur für solche im Hinweisbeschluss als Bagatelle-Maßnahmen bezeichneten Arbeiten könnte es nach der Überleitungsvorschrift darauf ankommen, ob die Ausführung der Arbeiten vor dem 1.5.2013 begonnen hat. Einen anderslautenden Eindruck erweckt die Beklagte im Schriftsatz vom 20.2.2018 allein dadurch, dass sie in sinnentstellender Weise den gesetzlichen Wortlaut nur auszugsweise zitiert.

Art. 229 § 29 EGBGB stellt unmissverständlich in Ziffer 1 auf den Zugang einer Modernisierungsmitteilung, und nur in Ziffer 2 auf den tatsächlichen Beginn von Arbeiten ab. Letzteres ist allerdings nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur für Maßnahmen nach der alten Fassung des Gesetzes entscheidend, “… auf die § 554 Abs. 3 Satz 3 BGB (…) anzuwenden ist mithin nur für die hier nicht vorliegenden Bagatelle-Maßnahmen.

Im Übrigen hat die Kammer zur Kenntnis genommen, dass die Beklagte abweichende rechtliche Zusammenhänge für gegeben und andere Rechtsansichten für vorzugswürdig hält, als die Kammer sie bereits ausgeführt hat. Nach Überprüfung der angeführten Auffassungen hält die Kammer aber an den unverändert vorzugswürdigen Einschätzungen fest, die im Hinweisbeschluss vom 01.02.2018 detailliert dargestellt und erläutert worden sind.”