Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Kann in der Regel bei einem Sachverständigengutachten über die Miethöhe auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit verzichtet werden?

Die Antwort des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck – 14 S 217/16, Urteil vom 26.04.2018) lautet: Nein!

Zur Begründung führt das Landgericht Lübeck in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: “Die Namen und Anschriften der Mieter müssen nicht offengelegt werden (vgl. LG Berlin, NZM 2013, 143; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.7.1997, Az. 1 BVR 860/97). Zwar hat das BVerfG entschieden, dass auf eine Offenlegung von Mietpreis und Adressen der Vergleichswohnungen oder sonstigen Angaben über deren Beschaffenheit in aller Regel nicht verzichtet werden kann, soweit deren Kenntnis für eine Überprüfung des Gutachtens praktisch unentbehrlich ist. Soweit jedoch eine Offenlegung aus anerkennenswerten Gründen unterbleibt und auf eine Verwertung des Gutachtens aus überwiegenden Interessen der beweispflichtigen Partei nicht verzichtet werden kann, kann allerdings für ein Gutachten je nach den Umständen des Falles die genaue Beschreibung der zum Vergleich herangezogenen Wohnungen durch den Sachverständigen genügen, um dem Richter die Überzeugung von der Richtigkeit der verwendeten Daten zu vermitteln und den Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine kritische Würdigung an die Hand zu geben.

Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens dargelegt, dass eine Datenerhebung nur sehr schwer möglich ist, wenn den befragten Mietern mitgeteilt wird, dass sämtliche Daten offengelegt werden. Die meisten Mieter würden seiner Erfahrung nach von der Mitteilung ihrer Daten absehen. Darüber hinaus bezieht der Sachverständige nach seinen glaubhaften Bekundungen viele Daten aus gerichtlichen Mietwertgutachten. Die Offenlegung dieser Daten ist dem Sachverständigen nicht gestattet.

Die von dem Sachverständigen mitgeteilten Gründe sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkennenswert. Weiter genügt die Beschreibung der Vergleichswohnungen für eine Überzeugung der Kammer dahingehend, dass an dem tatsächlichen Vorhandensein der Objekte sowie der beschriebenen Ausstattungsdetails und der Mietpreise keine Zweifel bestehen. Einwendungen, aus denen sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Daten ergeben, haben die Beklagten nicht vorgetragen.

Die Beklagten haben das Gutachten im Hinblick auf die Vergleichswohnungen nicht derart angegriffen, dass der Beweiswert des Gutachtens erschüttert ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn derjenige, der das Gutachten angreift, eine signifikante Zahl von Wohnungen benennt, in denen eine höhere oder niedrigere als vom Sachverständigen festgestellte Miete in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder erhöht wurde (Börstinghaus/Schmidt/Futterer 12. Aufl. 2015 § 558 b Rn. 104).”