Aus der Rubrik “Mieterinformationen”:

Stiftung Warentest am 24.10.2018 – Schimmel in der Wohnung: Diese Rechte haben Mieter
Schimmel in der Wohnung ist unangenehm und manchmal sogar gefähr­lich. Oft führt er zu Streit zwischen Mieter und Vermieter. Beide haben Rechte und Pflichten. Die Rechts­experten der Stiftung Warentest erklären, welche Regeln gelten und wie betroffene Mieter vorgehen sollten.
So haben Gerichte entschiedenLüften. Mehr als sechs­mal stoß­lüften pro Tag ist unzu­mutbar (LG Berlin, Az. 65 S 400/15). Einem berufs­tätigen Mieter ist es zuzu­muten, täglich drei- bis viermal stoß­zulüften. (LG Frank­furt, Az. 17 S 51/14).

Miete mindern. 10 Prozent bei Schimmel im Schlaf­zimmer (LG Hamburg, Az. 16 S 211/83). 80 Prozent bei Schimmel und Modergeruch in Küche, Wohn- und Schlaf­zimmer und wenn zum Aufenthalt nur ein kleines Zimmer bleibt (LG Berlin, Az. 65 S 205/89). 100 Prozent bei Schimmel in allen Räumen – bis 80 Zenti­meter hoch (AG München Az. 412 C 11503/09).

Kündigen. Der Mieter darf frist­los kündigen, wenn der Verdacht einer Gesund­heits­gefähr­dung besteht; auch, wenn sich später heraus­stellt, dass der Verdacht unbe­gründet war (LG Lübeck, Az. 6 S 161/100). Der Vermieter darf frist­los kündigen, wenn der Mieter zu viel Miete mindert und für den Schimmel verantwort­lich ist (BGH, Az. VIII ZR 138/11).