Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

Rechtfertigt eine ungerechtfertigte Strafanzeige gegen den Vermieter eine fristlose Kündigung?

Die Antwort des Amtsgericht Pforzheim (AG Pforzheim – 4 C 205/18, Urteil vom 19.10.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Pforzheim in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Beklagte hat die streitbefangene Wohnung zu räumen und an die Klägerin herauszugeben, § 546 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat der Beklagten am 20.06.2018 wirksam aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt, § 543 Abs. 1 BGB.

Die Kündigung konnte mittels Verfahrensschriftsatz mit der Klagschrift vom 20.062018 ausgesprochen werden.

Die von der Beklagten erstattete Strafanzeige gegen den Ehemann der Kläger wegen Körperverletzung aufgrund des Vorfalls am 02.06.2018 stellt sich als üble Nachrede im Sinne von § 186 StGB zu Lasten eines Familienmitglieds der Klägerin dar. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass der Ehemann der Klägerin sie in Zusammenhang mit dem Zurückbringen der Waschmaschine zu Boden gestoßen hat, wodurch sie Rückenschmerzen erlitten habe. Beide Zeugen haben im Ergebnis ausgesagt, dass sie erst gerufen worden seien, als alles vorbei gewesen sei, und dass die Sachverhaltsschilderung in der Ermittlungsakte auf den Angaben der Beklagten beruhe. Der Begleiter des Ehemannes der Klägerin, ###, hat nach der Aussage des POM ### angegeben, es habe nur verbale Streitigkeiten gegeben. Nachdem die Zeugin ### trotz Inaugenscheinnahme keine Verletzung feststellen konnte und die Beklagte auch keinen Arzt aufgesucht hat, der Verletzungen hätte feststellen und attestieren -können, bleibt die Beklagte beweisfällig hinsichtlich ihrer Behauptung, dass zu ihrem Nachteil eine Körperverletzung durch den Ehemann der Klägerin begangen worden ist.

Die außerordentliche fristlose Kündigung vom 18.05.2018 ist hinsichtlich der zu Begründung der Kündigung angeführten Vorfälle als konkludent erklärte Abmahnung anzusehen, so dass auch dem Erfordernis des § 543Abs. 3 BGB genüge getan ist (vgl. Gründe Ziff. II 1 lit. c (3) des die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 28.09.2018 – 9 T 156/18 -). Es konnte mithin offen bleiben, ob eine Abmahnung in vorliegendem Falle der wiederholten üblen Nachrede, eine Abmahnung überhaupt erforderlich war, § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB.

In der Gesamtschau der beiderseitigen Interessen, insbesondere auch dem Interesse der Beklagten, in der Wohnung bleiben zu können, auch um kurze Wege zur Pflege ihres geschiedenen Ehemannes, des Vaters der Klägerin, der im gleichen Haus wohnt, zu haben, ist der Klägerin auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten, wonach das Mietverhältnis unter anderem dem Zweck diente, der Klägerin eine Berufstätigkeit zu ermöglichen, indem die Beklagte sich um die Tochter der Klägerin kümmerte, nicht zuzumuten, das Mietverhältnis bis zur Beendigung aufgrund der ordentlichen Kündigung Ende November 2018 (vgl. unten) fortzusetzen.”