Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Wird in einem Mietverhältnis dem durch Art. 5 GG grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen, wenn der Vermieter beispielsweise einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt?

Die Antwort des Amtsgerichts Frankenthal (AG Frankenthal – 3a C 156/18, Urteil vom 21.08.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Amtsgericht Frankenthal in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne gemäß §§ 535541 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gemäß § 541 BGB hat ein Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sein Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes.

Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung im Anwesen A… in 6… ist vorliegend wegen Verstoßes gegen § 10 (3) des Mietvertrages vom 11.06.2012 vertragswidrig (Bl. 4 ff. d.A.).

Eine Genehmigung oder Zustimmung der Klägerin wurde vorliegend nicht erteilt, so dass sich bereits hieraus die Vertragswidrigkeit des Handelns der Mieter ergibt mit der Folge eines entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs (BGH, Urteil vom 16.11.2005 – VII ZR 5/05; BGH Hinweisbeschluss vom 14.05.2013 – VIII ZR 268/12, jeweils m.w.N). Etwas Anderes gilt dann, wenn der Vermieter aufgrund einer aus § 242BGB herzuleitenden Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verpflichtet wäre, die Anbringung einer Parabolantenne durch den Mieter zu dulden. Der Vermieter, der die Beseitigung einer vom Mieter angebrachten Parabolantenne verlangt, kann sich nach Treu und Glauben nicht auf das bloße Fehlen seiner Zustimmung berufen, wenn er diese hätte erteilen müssen (BGH NZM 2006, 98).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 des Grundgesetzes, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen, wobei zu berücksichtigen ist, dass das – gleichrangige – Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Artikel 14 des Grundgesetzes berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Die Fernwirkung von Grundrechten in die Beziehungen von Vertragsparteien bedeutet daher notwendigerweise eine einzelfallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und den grundrechtsbeschränkenden Gesetzen geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der §§ 535242 BGB zu erfolgen hat, wobei stets die konkreten Umstände des Einzelfalles entscheidend sind und sich jegliche schematische Lösung verbietet (BGH NZM 2006, 98).

Nach insoweit gefestigter Rechtsprechung (vgl. u.a. Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil vom 21.07.2016 – 3a C 138/16) ist anerkannt, dass in einem Mietverhältnis dem durch Artikel 5 des Grundgesetzes grundrechtlich geschützten Informationsbedürfnis des Mieters grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen wird, wenn der Vermieter beispielsweise – wie vorliegend – einen Breitbandkabelanschluss bereitstellt. Dies gilt prinzipiell auch gegenüber ausländischen Mietern, wenn über den Kabelanschluss ein ausreichender Zugang zu Programmen in ihrer Sprache und aus ihrem Heimatland besteht (BGH a.a.O). Nichts Anderes hat auch zu gelten, wenn der Mieter ohne nennenswerte Schwierigkeiten die von ihm gewünschten Heimatsender über das Internet empfangen kann. Ob hierdurch dem Mieter Zusatzkosten entstehen, ist dabei grundsätzlich unbeachtlich.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen haben vorliegend die Beklagten keinen Anspruch auf Zustimmung zur und auf Duldung der Anbringung oder Aufstellung der streitgegenständlichen Parabolantenne, weshalb die Klägerin die Beseitigung der ohne ihre Zustimmung angebrachten Parabolantenne verlangen kann.

Der mietvertraglichen Bestimmung in § 10 (3) steht nach dem Vorgenannten auch nicht § 307 BGB entgegen, denn in § 10 (3) ist geregelt, dass sofern aus technischen Gründen ein Empfang von Heimatprogrammen des Mieters über das Breitbandkabel nicht möglich ist, der Empfang durch eine anzumietende Antenne ermöglicht wird. Dass indes der Empfang italienischer Programme überhaupt nicht möglich wäre, haben die Beklagten weder behauptet, noch ist dies ersichtlich.

Soweit die für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten den Einwand der Verjährung erheben, § 214BGB, so richtet sich die Verjährung des Anspruches aus § 541 BGB nach den §§ 195199 BGB und nicht nach § 548 BGB. Bezüglich des Beginns der Verjährung gilt dasselbe wie für den Anspruch aus § 1004 BGB. Dies bedeutet, dass in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 23.02.1973 – V ZR 109/71 – der Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB mit Beginn der Beeinträchtigung durch das Anbringen der Parabolantenne beginnt. Soweit die Beklagten behaupten, dass dies bereits im April oder Mai 2013 geschehen sei, so sind sie insoweit beweisfällig geblieben, denn für die anerbotene Vernehmung der Beklagten für diese Behauptung als Partei, hilfsweise eine informatorische Befragung gemäß § 447 ZPO bzw. § 141 ZPO, fehlt es für die Einvernahme der beweisbelasteten Partei gemäß §447 ZPO einerseits an der erforderlichen Zustimmung des Gegners, andererseits liegen für eine informatorische Anhörung gemäß § 141 ZPO die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eines Vieraugengespräches nicht vor. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO kommt vorliegend nicht in Betracht, da es an dem hierfür erforderlichen Anfangsbeweis, also einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der bestrittenen Behauptung, fehlt.

Danach kann offenbleiben, ob es bei dem mietrechtlichen Anspruch aus § 451 BGB es sich ähnlich wie bei unverjährbaren Dauerpflichten des Vermieters bei Ansprüchen auf Unterlassung um unverjährbare Ansprüche handelt (vgl. Streyl Schmidt-Futterer, Mietrecht 13. Auflage 2017 Rn. 63 §548 BGB m.w.N). Nach dieser Auffassung würde im Falle einer Verjährbarkeit des Unterlassungsanspruches eine Umgestaltung des Vertrages, insbesondere beim Anbringen von Parabolantennen ohne vorherige Genehmigung oder Zustimmung des Vermieters, bzw. der vertraglichen Rechte und Pflichten dauerhaft herbeiführen, so dass ein Unterlassungsanspruch des Vermieters unverjährbar sei, denn die Dauerpflicht des Mieters zur Unterlassung sei insofern das Spiegelbild zur Dauerpflicht des Vermieters auf Gebrauchsgewährung (a.a.O).

Nach den klägerischen Darlegungen befindet sich die Parabolantenne trotz der unstreitig mit Schreiben der Klägerin vom 07.02. und 11.04.2018 geforderten Entfernung der Parabolantenne nach wie vor auf dem Balkon der Beklagten und ist auch ausweislich des durch die Klägerin vorgelegten Lichtbildes (Bl. 47 d.A.) von außen deutlich zu erkennen. Unabhängig von der vertraglichen Regelung § 10 (3) besteht daher auch eine optische Beeinträchtigung und der dadurch bedingte Eingriff in das Eigentum der Klägerin, § 1004 Abs. 1 BGB, § 903 BGB, ist jedenfalls so lange augenscheinlich gegeben, so lange die Parabolantenne über das Balkongeländer hinausragt und demzufolge gut sichtbar ist. Diese Beeinträchtigung ist auch nicht völlig unerheblich, da nicht entscheidend sein kann, von wo überall die Antenne nicht sichtbar ist, so lange sie fraglos aus anderen Perspektiven sichtbar bleibt. Von einer fehlenden optischen Beeinträchtigung könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn ein weniger störendes Erscheinungsbild zum Einsatz käme, etwa eine quadratische Antenne von Größe und Aussehen eines leicht gekrümmten Bildes oder die Anbringung einer kleinen Antenne auf dem Boden eines komplett sichtgeschützten Balkons. Auch aus dem Umstand, dass in der jeweiligen Muttersprache eines Mieters Rundfunk- und Fernsehsendungen empfangen werden sollen, folgt nichts Anderes. Die Möglichkeiten via Internet fernzusehen sind regelmäßig ohne größeren Aufwand gegeben und erfordern bei technischer Unversiertheit kaum mehr Unterstützung durch Dritte als es bei technischer Unversiertheit auch die Inanspruchnahme via Parabolantenne erfordert. Fernsehen via Internet ist nicht nur über einen PC, sondern mit TV-Geräten neuerer Generation auch über WLAN direkt mit dem Fernseher möglich. Das vertragliche Verbot eines optisch das gesamte Mietshaus in seiner äußeren Erscheinung verunstaltenden Anbringens von Parabolantennen hindert nicht das Recht des Mieters auf den Empfang heimatsprachlicher Informationen, sondern verweist ihn nur auf einen anderen Zugang zu diesem Recht. Dementsprechend hat ein Vermieter auch das Recht, Mieter auf andere Empfangsmöglichkeiten zu verweisen, die sein Eigentumsrecht weniger beeinträchtigen.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass diese Empfangsmöglichkeit für die Beklagten unzumutbar wäre. Darlegungs- und beweispflichtig für solche Umstände sind die Beklagten, da es sich um für sie günstige Tatsachen handelt. Entsprechend substantiierter Sachvortrag ist durch die Beklagten nicht erfolgt. Nicht ausreichend ist die bloße Behauptung, dass kindgerechte Programme lediglich über Satellit zu empfangen sind.

Nach dem Vorgenannten besteht daher der Beseitigungsanspruch der Klägerin als Vermieterin, nachdem die Beklagten trotz unstreitig erfolgter Aufforderungen zur Beseitigung vom 07.02. und 11.04.2018 die streitgegenständliche Parabolantenne nicht entfernt und den vertragswidrigen Zustand bewusst beibehalten haben, § 541 BGB, und Anspruch auf Duldung der Antenne durch die Vermieterin gerade nicht besteht.

Nachdem ein Anspruch der Klägerin auf Beseitigung gegen die Beklagten als Gesamtschuldner besteht, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag auf Duldung der Beseitigung durch die Vermieterin (LG München I, Schlussurteil vom 19.02.2014 – 15 S 4624/13 m.w.N) vorliegend nicht an.”