Aus der Rubrik “Wissenswertes”:

 

Genügt ein bloßes Bestreiten des Mieters, wenn der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs -, Instandhaltungs – und Instandsetzungskosten vornimmt?

Die Antwort des Landgerichts Berlin (LG Berlin – 63 S 192/17, Urteil vom 30.10.2018) lautet: Ja!

Zur Begründung führt das Landgericht Berlin in seiner vorgenannten Entscheidung wie folgt aus: „Bezüglich der Position Hauswart ist die Abrechnung im Hinblick auf enthaltene Verwaltungskosten zwar nicht formell unwirksam, denn der Abzug der Verwaltungstätigkeiten ist ausgewiesen. Allerdings ist er lediglich pauschal mit 50 % angegeben. Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug nicht umlagefähiger Verwaltungs -, Instandhaltungs – und Instandsetzungskosten vor, genügt das vorliegend bloße Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln, dass nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 27/07, GE 2008, 662). Eine hinreichend konkrete Aufschlüsselung der Hauswarttätigkeit ist nicht erfolgt. Danach sind die in der Abrechnung ausgewiesenen anteiligen Kosten von 282,28 EUR von den umlagefähigen Kosten in Abzug zu bringen.”