Pressemitteilung 13/2019

Zivilkammer 63 setzt auf Sachverständigengutachten statt auf den Berliner Mietspiegel

Das Landgericht Berlin hat in dem Rechtsstreit 63 S 230/16 mit Endurteil vom 01.03.2019 einer Mieterhöhungsklage der Deutsche Wohnen/Gehag in voller Höhe stattgegeben und dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2015 angewandt, sondern auf der Basis eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete entschieden. Durch dieses Urteil wird der Berliner Mietspiegel extrem geschwächt und die Mieterinnen und Mieter massiv verunsichert.

Der Hintergrund: Die Gehag, die bis 2001 eine landeseigene Wohnungsbaugesellschaft war und im Jahr 2009 von der Deutsche Wohnen AG übernommen wurde, forderte von Mietern in der Waldsiedlung Zehlendorf in der Argentinischen Allee für ihre ca. 63 m² große Wohnung die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von monatlich 532,52 € um 42,83 € auf 575,35 €. Dies sind 9,11 € pro m². Da die Mieter ihre Zustimmung verweigerten, erhob die Gehag vor dem Amtsgericht Schöneberg Zustimmungsklage. Das Amtsgericht Schöneberg – 107 C 479/15 – wies die Klage mit Urteil vom 04.08.2016 ab. Das Landgericht Berlin gab der Berufung der Gehag statt und verurteilte die Mieter zur Zustimmung in voller Höhe. und wandte dabei nicht den Berliner Mietspiegel 2015 an, sondern entschied auf der Basis eines zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens, da der Berliner Mietspiegel 2015 keine geeignete Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO sei.

„Der Umstand, dass die Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin den Berliner Mietspiegel 2015 nicht anwendet, sondern ein teures Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete einholt, ist eine Katastrophe für Berlins Mieterinnen und Mieter“, sagte Marcel Eupen, der 1. Vorsitzende des AMV – Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V., „denn diese Vorgehensweise führt zu einer extremen Rechtsunsicherheit über die Anwendung des Mietspiegels und damit zu einer Verunsicherung der Mieterinnen und Mieter. Der Mietspiegel ist das einzige Instrument für Mieter, Mieterhöhungen überprüfen zu können. Bei einer Nichtanwendung des Berliner Mietspiegels haben Mieter dagegen keine Möglichkeit, ihre Mieterhöhung zu überprüfen.“

Berlin, den 10.04.2019

Ass. Marcel Eupen, Pressesprecher des AMV

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